<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651</id><updated>2011-07-08T04:13:54.159+02:00</updated><title type='text'>Matthias Diefenbacher</title><subtitle type='html'></subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://diefenbacher.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>33</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1350098794538040740</id><published>2009-08-31T10:48:00.000+02:00</published><updated>2009-09-04T10:50:04.683+02:00</updated><title type='text'>Neue "Kronzeugen"-Regelung tritt in Kraft</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei  Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten  beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz  von Strafe absehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft  von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die  Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit  zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen,  von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt  spezifische ("kleine") "Kronzeugenregelungen" für bestimmte Delikte, nämlich bei  der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in  sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen  Vereinigung (§§ 129, 129a StGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG,  dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der  Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Der Staat muss nicht nur für eine angemessen Bestrafung der Täter sorgen,  sondern er hat auch den verfassungsrechtlichen Auftrag, gerade schwere  Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Die neue Strafzumessungsvorschrift  unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen  Kronzeugenregelungen: Wir fassen den Anwendungsbereich breiter und treffen  Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch. Der wesentliche Nachteil der bisherigen  Regelungen lag zum einen in ihrer Beschränkung auf bestimmte Deliktsbereiche.  Bislang konnte nur der Täter eines Betäubungsmitteldelikts oder ein Geldwäscher  eine Strafmilderung erhalten und dies auch nur dann, wenn er half, ein Drogen-  oder Geldwäschedelikt aufzuklären. Damit fehlte ein Kooperationsanreiz für alle  potenziellen "Kronzeugen", die eine andere Tat begangen hatten, etwa für den  Passfälscher, Schleuser oder Waffenhändler, durch dessen Angaben z. B. ein  Sprengstoffanschlag vereitelt oder aufgeklärt werden kann. Deshalb haben wir  eine allgemeine Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig  vom Delikt des "Kronzeugen" angewandt werden kann, wenn er wichtige  Informationen zu schweren und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten  preisgibt. Zusätzlich enthält die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um  eine unangemessene Begünstigung des "Kronzeugen" und einen Missbrauch der  Regelung zu vermeiden. Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur  demjenigen eine Strafmilderung zu gewähren, der wesentlich und vor allem  rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt",  erläuterte Bundesjustizministerin Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Eckpunkte der Neuregelung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Voraussetzungen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;li&gt;Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein Wissen  über Tatsachen,  &lt;/li&gt;&lt;li style="list-style-type: none; display: inline;"&gt; &lt;ul dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;die wesentlich zur Aufklärung einer schweren  Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe),  oder&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;ul dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs.  2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt; &lt;p style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Der wegen seiner  Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt  der Polizei Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C  führen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;Die Bedeutung dessen, was der "Kronzeuge" zur  Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis  zur Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein Absehen von  Strafe.&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;2. Folge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Das Gericht kann die Strafe mildern oder  von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;Ist "lebenslänglich" die ausschließlich  angedrohte Strafe (wie dies insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe  allenfalls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden;&lt;/div&gt; &lt;/li&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die  Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der  Täter im konkreten Fall - ohne die Strafmilderung - keine Freiheitsstrafe von  mehr als drei Jahren verwirkt hätte.&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt; &lt;p style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt;&lt;em&gt;Im &lt;strong&gt;Beispielsfall&lt;/strong&gt; kann  das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei unter die Mindeststrafdrohung  (§ 250 StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug gehen. Ein Absehen von Strafe wird  in der Praxis nur unter besonderen Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der  Tatbeitrag des A gering ist und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C  bereits geplant hatten, verhindert werden können&lt;/em&gt;.&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt;&lt;em&gt;Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem  gemeinsamen Bankraub leichtfertig den Tod einer Bankangestellten verursacht,  weil sich aus einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das  Gericht im Verfahren gegen den "Kronzeugen" A nicht von Strafe absehen, weil die  entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB) auch mit lebenslanger  Freiheitsstrafe bedroht ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;3. Ausschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Die neue Regelung findet keine Anwendung,  wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung  des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht  werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und  Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können,  bevor über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass  nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur  Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen hat.&lt;/p&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt; &lt;p style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Der wegen  eines Menschenhandeldelikts Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens  geschwiegen. Erst am letzten Verhandlungstag, als ihm eine Verurteilung droht,  macht er auf einmal vor dem Gericht Angaben über angebliche Drogenstraftaten von  Personen, die dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt  sind. Eine Strafmilderung nach der "Kronzeugenregelung" kommt dann nicht in  Frage. Möglich bleibt es allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln bei der  Strafzumessung noch zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen, falls das Gericht  sie für überzeugend hält (§ 46 StGB).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;4. Kein Automatismus der  Strafmilderung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Die Strafmilderung ist kein Automatismus.  Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich die Aufgabe, den "Wert" der Aussage zur  Schwere der Tat des "Kronzeugen" ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen,  ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder  verhinderten Taten es rechtfertigen, dem "Kronzeugen" für seine eigene Tat eine  Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen,  dem "Kronzeugen" wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur  geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;5. Bisherige Kronzeugenregelungen  aufgehoben oder angepasst&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Die derzeit existierenden spezifischen  "Kronzeugenregelungen" wurden, soweit sie entbehrlich geworden sind, aufgehoben  oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen  Strafzumessungsregel angepasst.&lt;/p&gt; &lt;p style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Wesentliche Unterschiede und  Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;strong&gt;Allgemeine  Strafzumessungsegel&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung ist eine allgemeine  Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte  beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren  Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die enge Bindung an  die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle / terroristische  Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig nachzuweisen sind und deren  Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht vorliegen. In der Praxis waren  deshalb oft auch zunächst langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob  man einem kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der  früheren Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte.&lt;/div&gt; &lt;/li&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;strong&gt;Keine Identität der Deliktsgruppe  erforderlich&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Tat des "Kronzeugen" und die Tat, auf die sich  seine Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben  Deliktsgruppe zuzuordnen sein.&lt;/div&gt; &lt;/li&gt;&lt;li&gt; &lt;div style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;strong&gt;Schutzvorkehrungen gegen  Missbrauch&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu  minimieren, dass ein vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine  Strafmilderung erlangt. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung  des Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht  werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe oben), aber auch  durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für Falschangaben  einschlägigen Straftatbestände (§ 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat, § 164  StGB - Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich  die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen. Beide Sicherungen  sind auch in die für die Praxis wichtige Kronzeugenregelung des § 31 BtMG  eingebaut worden. Im Übrigen hängt die Gewährung einer Strafmilderung natürlich  auch zukünftig davon ab, dass das entscheidende Gericht zu der Überzeugung  gelangt ist, dass die Angaben des "Kronzeugen" auch tatsächlich zu einem  Aufklärungserfolg führen oder die Verhinderung einer schweren Straftat  ermöglichen.&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 31.08.2009)&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1350098794538040740?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1350098794538040740'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1350098794538040740'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/08/neue-kronzeugen-regelung-tritt-in-kraft.html' title='Neue &quot;Kronzeugen&quot;-Regelung tritt in Kraft'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-7054229306079729236</id><published>2009-08-29T10:46:00.000+02:00</published><updated>2009-08-30T10:47:53.550+02:00</updated><title type='text'>Zypries: Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und  Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von  Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt.  Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur  Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für  die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben -  und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten  und ihre Angehörigen haben nun Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen  Lebenslagen oberstes Gebot. Neu ist die Schriftform. Ab dem 1. September müssen  Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben sein.  Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Auf höhere bürokratische  Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz  sagt klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen  Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten  verbindlich. So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres  Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten.  Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den  Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet", sagte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden,  ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung  verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im  Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet,  sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt  werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für  alle Beteiligten. Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig  zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen  Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist  es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz  klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung - auch wenn  es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich  tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ich empfehle außerdem, eine  Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung  bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was  gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen  gibt unsere Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium  bestellt werden kann", erläuterte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zu den Regelungen im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus  festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie  ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur  Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an  die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der  Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen  und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine  Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten  Fällen für unbeachtlich erklärt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;  &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.  Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine  Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation,  muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen  Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder  den ärztlichen Eingriff einwilligt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;  &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im  Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der  behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme  mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher  Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;  &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen  einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen  Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht  genehmigt werden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in  der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre  "Patientenverfügung". Sie enthält allgemeine Empfehlungen, sorgfältig  erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen  sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre kann  unter &lt;a href="http://www.bmj.de/patientenverfuegung"&gt;www.bmj.de/patientenverfuegung&lt;/a&gt;  elektronisch abgerufen oder kostenlos bestellt werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung  der Patientenverfügung und/oder mit anderen Aufgaben zu betrauen, enthält die  Broschüre "Betreuungsrecht". Sie informiert ausführlich über die rechtlichen  Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie  man für den möglichen Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann.  Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen.  Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung zu bestimmen,  wer im Ernstfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll. Konkrete  Formulierungsvorschläge runden das Angebot ab. Die Broschüre kann unter &lt;a href="http://www.bmj.de/betreuungsrecht"&gt;www.bmj.de/betreuungsrecht&lt;/a&gt;  abgerufen oder bestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 29.08.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-7054229306079729236?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7054229306079729236'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7054229306079729236'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/08/zypries-endlich-mehr-rechtssicherheit.html' title='Zypries: Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-6139928303021317487</id><published>2009-08-03T14:50:00.000+02:00</published><updated>2009-08-05T14:52:27.983+02:00</updated><title type='text'>Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung  und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in  Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht  vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre  Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab  dem 4. August 2009 - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet  werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern  bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor unerlaubter  Telefonwerbung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den Verbesserungen im  Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und  zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen  profitieren. Schwarzen Schafen in der Branche drohen empfindliche Sanktionen,  wenn sie Verbraucherinnen und Verbraucher mit unerwünschten Anrufen behelligen  und ein jeder kann sich besser gegen untergeschobene Verträge wehren!" freut  sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Telefonwerbung hatte sich in den letzten Jahren zu einem großen Ärgernis  entwickelt. Bürgerinnen und Bürger wurden mit Werbeanrufen überhäuft und in  vielen Fällen auch mit unseriösen Methoden zu Verträgen überredet, die sie gar  nicht haben wollten. Über die bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der  Einwilligung der Verbraucher bedarf, haben sich viele Firmen einfach  hinweggesetzt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher war geboten. Dieser  wird nunmehr mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur  Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen  erreicht.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die  Verbraucher vor:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung  gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro  geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur  zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe  erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf  Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen  Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken,  um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden  bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat.  Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre  Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz  (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht  eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu  widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung  von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und  Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon  bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon  abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter  Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang  gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese  Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob  der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus  welchen Gründen auch immer.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht  widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt  abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und  beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in  Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten  Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten  Kostenfallen im Internet, wird verbessert: &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px; font-family: verdana;" dir="ltr"&gt; &lt;ul&gt;&lt;li dir="ltr"&gt;Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform  belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im  Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen  Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der  Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der  Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben  diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet  Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.  Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom  Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss  auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die  Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von  Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes  Risiko leisten. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz  persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür  bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen  Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der  Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift,  Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro.  Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu  haben.&lt;br /&gt;Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange  widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor  Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf  für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das  Unternehmen nichts von ihm fordern.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;oder&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet,  einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu  vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der  Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die  Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen  Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt  weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass  der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung  kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch  widerrufen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div&gt;Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die  Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der  neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers  auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des  Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des  Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von  Telefondienstleistungen häufiger gekommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt; Ein  Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel  ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das  anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die  Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses  zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform  (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende  Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück" des  Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein  Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er  bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s.  o.).&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des  Bundesministeriums der Justiz unter &lt;a href="http://www.bmj.bund.de/cold-calling" target="_blank"&gt;www.bmj.bund.de/cold-calling&lt;/a&gt; erhältlich.&lt;/p&gt;&lt;p dir="ltr"&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 03.08.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-6139928303021317487?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/6139928303021317487'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/6139928303021317487'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/08/gesetz-gegen-unerlaubte-telefonwerbung.html' title='Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-2566785392326148861</id><published>2009-07-03T20:30:00.000+02:00</published><updated>2009-07-05T20:33:56.838+02:00</updated><title type='text'>Bundestag beschließt Gesetz zum Schutz von Opfern und Zeugen im Strafverfahren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute das 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen.  Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Neuregelungen  schließen inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgen das Ziel,  Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im  Strafverfahren zu erweitern.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Unser Grundgesetz fordert nicht nur, Straftaten aufzuklären und die Schuld  oder Unschuld des Täters in einem fairen Verfahren festzustellen. Ein  Rechtsstaat muss auch die Opfer von Straftaten schützen. Dies gilt vor allem für  Kinder und Jugendliche, aber auch für besonders schutzbedürftige erwachsene  Opfer, etwa solche einer Sexualstraftat oder eines schweren Gewaltverbrechens.  Künftig werden Verletzte und Zeugen noch besser vor Belastungen im  Strafverfahren geschützt und ihre Rechte gestärkt. Das Strafverfahren darf nicht  zu erneuten Traumatisierungen der Opfer führen oder Zeugen gefährden. Wir  stellen daher sicher, dass künftig Opfer schon bei der Anzeigeerstattung von  Polizei und Staatsanwaltschaft umfassend über ihre Rechte aufgeklärt und auf  spezielle Hilfsangebote von Opferhilfeeinrichtungen hingewiesen werden.  Gleichzeitig erweitern wir die Möglichkeiten für Verletzte von Straftaten, sich  dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und einen Anwalt auf Staatskosten  beigeordnet zu bekommen. Um das Persönlichkeitsrecht von Zeugen besser zu  schützen, kann die Staatsanwaltschaft künftig die Adresse des Zeugen aus der  Akte heraushalten oder später entfernen. Auch der Schutz von Jugendlichen wird  verbessert, indem wir die Alters-grenze von spezieller Jugend schützenden  Vorschriften von 16 auf 18 Jahre anheben. Schließlich setzt das Gesetz ein  deutliches Zeichen gegen die Genitalverstümmelung bei Kindern und Jugendlichen.  Künftig können diese Taten von den Verletzten auch noch nach Eintritt ihrer  Volljährigkeit angezeigt werden", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die  zuletzt vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004  erreicht wurden. Das heute verabschiedete Gesetz weitere Verbesserungen in drei  zentralen Bereichen vor.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Im Einzelnen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich das Gesetz  durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte  einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei  bündelt es Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von  Opferschutzverbänden zu einem stimmigen Gesamtkonzept. Der Schwere des Delikts  und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395  StPO wird nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller  Nötigung die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Nebenkläger  anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen  höchstpersönliche Rechtsgüter sind in Zukunft nebenklagebefugt, wenn sie von  schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis  derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen  Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.  Künftig übernimmt der Staat die Anwaltskosten auch bei Straftaten wie etwa  schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking, wenn die Tatfolgen  besonders schwer sind.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in §  406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber  Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss künftig schon die  Polizei bei der Anzeigeerstattung das Opfer in verständliche Weise und sehr viel  umfassender als bisher über seine Rechte belehren und auf spezielle  Hilfsangebote von Opferhilfereinrichtungen hinweisen. So muss das Opfer etwa  über die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere  Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen aufgeklärt und auf  Entschädigungsansprüche oder Schadensersatz im Adhäsionsverfahren aufmerksam  gemacht werden. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die  Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand  vergrößert.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Durch eine Ergänzung des § 158 StPO können Verletzte künftig leichter in  Deutschland Straftaten anzeigen, die an ihnen im europäischen Ausland begangen  wurden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in  § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Dies führt in der  Praxis für alle Beteiligten zu mehr Klarheit.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Das Möglichkeit des Zeugen, jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand  hinzuzuziehen - ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung  des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich  verankert. Zudem kann das Gericht besonders schutzbedürftige Zeugen künftig in  mehr Fällen als bisher einen anwaltlichen Beistand beiordnen (§ 68b StPO).  Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende Entscheidung  der Staatsanwaltschaft in Zukunft gerichtlich überprüft werden kann.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten  Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert.  Erstmalig wird festgeschrieben, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch  seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine  Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Daneben müssen die  Strafverfolgungsbehörden künftig dafür Sorge tragen, dass die Adresse des Zeugen  potentiellen Gefährdern auch dann nicht bekannt wird, wenn diese Akteneinsicht  erhalten. Aber auch unabhängig von Gefährdungen werden die persönlichen Daten  des Zeugen künftig besser geschützt: Anders als bisher muss die  Staatsanwaltschaft nicht mehr die volle Anschrift des Zeugen in die  Anklageschrift aufnehmen. Weiterhin sollen die Strafverfolgungsbehörden sollen  den Zeugen auf dessen Rechte hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich  sein. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten  wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der  Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf  nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann künftig auch bei 16- und 17-jährigen  Zeugen etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum Schutz des  Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt werden (§  58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, § 255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG).  Diese neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation besser  gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen  internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt.  Zudem wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der  jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;In den Fällen von Genitalverstümmelungen bei Kindern und Jugendlichen, die  durch Erziehungsberechtigte veranlasst wurden (Misshandlung von Schutzbefohlenen  nach § 225 StGB), beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist künftig erst mit der  Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers zu laufen. Damit wird berücksichtigt,  dass es Opfern solcher Straftaten häufig faktisch nicht möglich ist, solche  Taten anzuzeigen, solange sie noch minderjährig und fest in das Familienleben  eingebunden sind. Die verlängerte Strafverfolgungsmöglichkeit soll dabei auch  abschreckend wirken. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;  &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Ersten des  dritten Monats nach der Verkündung in Kraft treten. Würde das Gesetz noch im  Juli 2009 verkündet, wäre Datum des Inkrafttretens der 1. Oktober 2009.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Presseerklärung des BMJ vom 03.07.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-2566785392326148861?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2566785392326148861'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2566785392326148861'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/07/bundestag-beschliet-gesetz-zum-schutz.html' title='Bundestag beschließt Gesetz zum Schutz von Opfern und Zeugen im Strafverfahren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1225493370236927804</id><published>2009-06-18T10:12:00.000+02:00</published><updated>2009-06-21T10:14:05.508+02:00</updated><title type='text'>Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten  Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von  Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von  Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit  einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt  werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst  äußern kann.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit  Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine  Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr  Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird.  Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die  Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten  Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten  brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche  Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst  äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die  heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der  Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir  knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische  Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede  schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und  Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen  sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können,  ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei  Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das  Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zu den Regelungen im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus  festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie  ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und  Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine  schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen  in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation  entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.  Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die  aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des  mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die  Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in  bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im  Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der  behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme  mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher  Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen  einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen  Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom  Vormundschaftsgericht genehmigt werden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange  diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen  Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten  des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an  Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen  Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag beschlossene Regelung greift  viele Ideen des Bundesministeriums der Justiz auf.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach  Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft  treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 18.06.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1225493370236927804?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1225493370236927804'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1225493370236927804'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/06/mehr-rechtssicherheit-beim-umgang-mit.html' title='Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-7118403509390163030</id><published>2009-05-28T14:41:00.001+02:00</published><updated>2009-05-28T14:42:57.766+02:00</updated><title type='text'>Bundestag verabschiedet "Kronzeugen"-Regelung</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute eine neue Strafzumessungsregel beschlossen.  Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten  beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz  von Strafe absehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf knüpft an frühere Möglichkeiten an, die  Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das  Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer  Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das  Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das  geltende Strafrecht kennt spezifische ("kleine") "Kronzeugenregelungen" für  bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im  Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung  einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB).  Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen  Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter  Rauschgiftkriminalität ermöglichte.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Der Staat muss nicht nur für eine angemessen Bestrafung der Täter sorgen,  sondern er hat auch den verfassungsrechtlichen Auftrag, gerade schwere  Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Die neue Strafzumessungsvorschrift  unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen  Kronzeugenregelungen: Wir fassen künftig den Anwendungsbereich breiter und  treffen Schutzkehrungen gegen Missbrauch. Der wesentliche Nachteil der  bisherigen Regelungen lag und liegt zum einen in ihrer Beschränkung auf  bestimmte Deliktsbereiche. Gegenwärtig kann nur der Täter eines  Betäubungsmitteldelikts oder ein Geldwäscher eine Strafmilderung erhalten und  dies auch nur dann, wenn er hilft, ein Drogen- oder Geldwäschedelikt  aufzuklären. Damit fehlt ein Kooperationsanreiz für alle potenziellen  "Kronzeugen", die eine andere Tat begangen haben, etwa für den Passfälscher,  Schleuser oder Waffenhändler, durch dessen Angaben z. B. ein Sprengstoffanschlag  vereitelt oder aufgeklärt werden kann. Deshalb haben wir eine allgemeine  Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig vom Delikt des  "Kronzeugen" angewandt werden kann, wenn er wichtige Informationen zu schweren  und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten preisgibt. Zusätzlich enthält  die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um eine unangemessene  Begünstigung des "Kronzeugen" und einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden.  Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur demjenigen eine Strafmilderung  zu gewähren, der wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder  Verhinderung einer schweren Tat beiträgt", erläuterte Bundesjustizministerin  Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Eckpunkte des Regelungsvorschlags:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Voraussetzungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein Wissen  über Tatsachen,  &lt;/li&gt;&lt;li style="display: inline; list-style-type: none;"&gt; &lt;ul&gt;&lt;li&gt;die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2  StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe), oder  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden  kann (sog. Präventionshilfe). &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Der wegen seiner Beteiligung an einem  (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt der Polizei  Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C  führen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Bedeutung dessen, was der "Kronzeuge" zur Aufklärung oder Verhinderung  von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat  eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Folge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch  folgende Einschränkungen zu beachten:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ist "lebenslänglich" die ausschließlich angedrohte Strafe (wie dies  insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe allenfalls auf eine  Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden;  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die Tat abstrakt nicht auch  mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall -  ohne die Strafmilderung - keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren  verwirkt hätte. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;em&gt;Im &lt;strong&gt;Beispielsfall&lt;/strong&gt; kann das Gericht die Strafe gegen A  mildern und dabei unter die Mindeststrafdrohung (§ 250 StGB) von drei Jahren  Freiheitsentzug gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter  besonderen Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist  und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant hatten,  verhindert werden können.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;&lt;em&gt;Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem gemeinsamen Bankraub leichtfertig  den Tod einer Bankangestellten verursacht, weil sich aus einer ihrer  Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das Gericht im Verfahren gegen den  "Kronzeugen" A nicht von Strafe absehen, weil die entsprechende Tat (Raub mit  Todesfolge, § 251 StGB) auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht  ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Ausschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst  offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn  beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des  Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre  Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung  entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass nur derjenige eine  Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung  einer schweren Straftat beigetragen hat.&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Der wegen eines Menschenhandeldelikts  Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens geschwiegen. Erst am letzten  Verhandlungstag, als ihm eine Verurteilung droht, macht er auf einmal vor dem  Gericht Angaben über angebliche Drogenstraftaten von Personen, die dem Gericht  und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt sind. Eine Strafmilderung  nach der "Kronzeugenregelung" kommt dann nicht in Frage. Möglich bleibt es  allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln bei der Strafzumessung noch zu  Gunsten des Täters zu berücksichtigen, falls das Gericht sie für überzeugend  hält (§ 46 StGB).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;4. Kein Automatismus der Strafmilderung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht  ausdrücklich die Aufgabe, den "Wert" der Aussage zur Schwere der Tat des  "Kronzeugen" ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der konkrete  Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten  Taten es rechtfertigen, dem "Kronzeugen" für seine eigene Tat eine  Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen,  dem "Kronzeugen" wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur  geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder  angepasst&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die derzeit existierenden spezifischen "Kronzeugenregelungen" werden, soweit  sie entbehrlich werden, aufgehoben oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen  an die Vorgaben der allgemeinen Strafzumessungsregel angepasst.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren  Kronzeugengesetz:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Allgemeine Strafzumessungsegel&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die vorgeschlagene  Regelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich  nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an  der früheren Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die enge  Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle /  terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig nachzuweisen  sind und deren Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht vorliegen. In der  Praxis waren deshalb oft auch zunächst langwierige Ermittlungen nötig, bevor  feststand, ob man einem kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen  aus der früheren Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Tat  des "Kronzeugen" und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder  Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe zuzuordnen sein.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung  enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass ein vermeintlicher  Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung erlangt. Dies geschieht vor  allem durch die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor  Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft  werden zu können, siehe oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der  Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ 145d StGB -  Vortäuschen einer Straftat, § 164 StGB - Falsche Verdächtigung), wenn der Täter  die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu  erschleichen. Beide Sicherungen sollen auch in die in der Praxis wichtige  Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eingebaut werden. Im Übrigen hängt die  Gewährung einer Strafmilderung natürlich immer davon ab, dass das entscheidende  Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des "Kronzeugen" auch  tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen oder die Verhinderung einer  schweren Straftat ermöglichen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Um der Praxis  zu erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen, tritt das Gesetz am  Monatsersten des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 28.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-7118403509390163030?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7118403509390163030'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7118403509390163030'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/bundestag-verabschiedet-kronzeugen.html' title='Bundestag verabschiedet &quot;Kronzeugen&quot;-Regelung'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-3403420937172201219</id><published>2009-05-28T14:40:00.001+02:00</published><updated>2009-05-28T14:41:56.088+02:00</updated><title type='text'>Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute einen von Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen  einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält  klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen  und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige  Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Verständigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und schon lange  Realität und im deutschen Strafprozess - nicht nur in großen  Wirtschaftsstrafverfahren und bei prominenten Angeklagten. Dieser Praxis geben  wir jetzt die nötige Rechtsgrundlage. Absprachen sind eine berechtigte  Alternative zur vollständigen Durchführung des Verfahrens. Sie schonen  Ressourcen und schützen Opfer und Zeugen, weil Ihnen eine belastende Vernehmung  und eine erneute Konfrontation mit dem Täter erspart bleiben. Das Gesetz regelt  keine Mauscheleien in Hinterzimmern, sondern das genaue Gegenteil: Eine  Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und sie muss  umfassend protokolliert werden. Gleichzeitig halten wir an den bewährten  Grundsätzen des Strafverfahrens fest. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der  Schuld des Angeklagten orientieren und das Gericht bleibt weiterhin  verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seine Überzeugung zu ermitteln.  Einen Handel mit der Gerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben", erklärte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Verständigung in Strafverfahren  ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das  Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft,  Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf  des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof  hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund  der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung  als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und  Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu  einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch  belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die  Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des  deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden.  Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des  fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der  Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In  seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des  Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen  festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher  Rechtsfortbildung erreicht sind.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein  umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur  Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis  in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur  Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr  einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen  aus:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich  weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird  insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige  Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den  wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine  Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen,  Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen.  Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt  werden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist dem Urteil eine  Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Das  Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der  Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg  zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und  einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner  Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene  Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine  Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet  der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und  schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine  "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in  amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren  Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Inhalt&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Zentrale Vorschrift zur Regelung der  Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen  Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt  fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts  uneingeschränkt bestehen bleibt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Gegenstand&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die  Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum  Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das  Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa  Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den  Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen,  soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls  soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von  der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht  in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es  gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der  Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand  verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie  beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine  Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen  Entscheidungsspielraum belässt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zustandekommen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine Verständigung kommt zustande, indem  das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die  Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze  der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen  berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen  hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht  allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den  anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies  entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das  Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung  bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer  Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen  und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine  Bedenken und Vorschläge äußert.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Transparenz&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Verständigung kann nur in öffentlicher  Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der  Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung  vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts  verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher  Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche  stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu  dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger  Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer  Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass  Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Folgen des Scheiterns&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine besondere Vorschrift sieht der  Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen  will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder  rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das  Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe  nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das  Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen  Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des  Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es  nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose  zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des  Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die  Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen  auf den Bestand der Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht  verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem  Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Rechtsmittel&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei  Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung  einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle  durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll  sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der  Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck  vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem "Abkommen" der Beteiligten, an das  sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz  normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der  Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht.  Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein  Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung  vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne  Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Kommunikation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex  (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den  Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren,  aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte  Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht)  mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im  gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen  werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn  dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach  der Verkündung in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 28.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-3403420937172201219?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/3403420937172201219'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/3403420937172201219'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf.html' title='Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-249291730296560554</id><published>2009-05-28T14:39:00.001+02:00</published><updated>2009-05-28T14:40:35.812+02:00</updated><title type='text'>Bundestag beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten  sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten  von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn  dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten  unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das  Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten  eingeführt werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf der  Bundesregierung verabschiedet.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Mit dem Gesetz schließen wir gezielt Strafbarkeitslücken im Vorfeld schwerer  staatsgefährdender Gewalttaten. Wie viele andere Länder lebt auch Deutschland  seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, Ziel von Terroranschlägen zu werden.  Die Strukturen des Terrorismus haben sich in den letzten Jahren deutlich  verändert. Heute gehen Gefahren nicht nur von terroristischen Vereinigungen aus,  sondern vielfach auch von radikalisierten Einzeltätern. Deshalb nehmen wir die  erforderliche Feinjustierung des Staatsschutzstrafrechts vor - unter strikter  Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Bestraft werden konkrete  Vorbereitungshandlungen, nicht die bloße Gesinnung. Und strafbar macht sich nur,  wer auch die Absicht hat, einen Anschlag zu begehen. Damit bleiben wir dem  Grundsatz treu, dass Strafrecht immer nur das letzte Mitte - die "ultima ratio"  sein kann", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a  StGB (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die §§ 129a und b StGB knüpfen die  Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an  die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden)  Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er  Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei  islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine  hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so  dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von  ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen  neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe  stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus  dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind  (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag,  erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und  geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen  oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen,  außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Damit werden Täter erfasst, die  solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer  terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft  werden können. Auch die (Einzel-)Täter, deren Handlungen nicht als  Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB unterfallen, machen sich  damit strafbar.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Rechtsstaatliche Grenzen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Strafrecht ist immer das  letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können  Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine  unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die  strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf  die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter § 89a  Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine  schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt  die Strafbarkeit.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;4. Inhalt der Neuregelungen:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Im Einzelnen definiert der  neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere  staatsgefährdende Gewalttat zu begehen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;(1) A will in Deutschland einen  Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt  verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben,  lässt sich A in einem islamistischen Ausbildungslager im  pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und  Sprengstoffen schulen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) X ist Rechtsextremist und will einen Sprengstoffanschlag auf eine  Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, absolviert er einen  Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den  Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in  einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen  Plan ins Werk zu setzen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren  von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen&lt;/strong&gt; (z. B. Viren, Gifte,  radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) &lt;strong&gt;oder besonderen zur  Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen&lt;/strong&gt; (z. B.  Zündern) &lt;strong&gt;sowie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen  oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen  herzustellen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;(1) Die im September 2007 im Sauerland  festgenommenen Tatverdächtigen, gegen die derzeit vor dem OLG Düsseldorf  verhandelt wird, haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter  anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem  Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge  zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund  und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem  Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur  Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren  Wohnungen gebaut.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;d) die Finanzierung eines Anschlags&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die neue Vorschrift  erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stel-len von nicht  unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen  Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln  vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich  stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau -  einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat leisten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat - § 89b StGB (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem neuen § 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder  mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2  Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder  unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen  Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen  Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit  strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in  sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu  diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen  Vereinigung aufnehmen .&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;A hat sich entschieden, ein  Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen  lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner  Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum,  eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein  Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser  Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen  Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im  Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.&lt;br /&gt;Bereits  im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E  erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat - § 91 StGB-E (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;a) Problem&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum  hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung  gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von  Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in  terroristischen Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer  Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar,  da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet  werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch  verwendet werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die  bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§  111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss  entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine  konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem  anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu  fördern.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91  StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von  terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese  Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung  der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,  eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird.  Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der  jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch  rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer  zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten  Zielsetzung zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;A stellt auf einem dschihadistischen  Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung  ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben  muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere  staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel  durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu  begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Zur Vorbereitung der versuchten  Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem  Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen.  Dies wäre in Zukunft strafbar.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher  Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von  der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung  rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung,  Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in  Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;IV. Begleitregelungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch  Begleitregelungen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Verfahrensrecht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;So sollen die Strafverfolgungsbehörden  zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die  Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur  Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die  Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a StGB-E) soll  den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der  Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-E) und der Aufnahme von  Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte  zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die  Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei  Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn  es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog.  Evokationsrecht).&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Aufenthaltsrecht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Ergänzt werden auch  aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer  Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im  Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei  Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren  staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen  getroffen werden:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer  4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist,  und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des  Aufenthaltsgesetzes) besteht,  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten,  sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;V. Inkrafttreten&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf der Zustimmung des  Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 28.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-249291730296560554?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/249291730296560554'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/249291730296560554'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/bundestag-beschliet-gesetzentwurf-zu.html' title='Bundestag beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1982974861258679235</id><published>2009-05-28T14:38:00.000+02:00</published><updated>2009-05-28T14:39:06.821+02:00</updated><title type='text'>Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die  Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des  Untersuchungshaftrechts, den der Deutsche Bundestag heute verabschiedet hat.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden.  Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung  selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder  Besuchsbeschränkungen. Mit dem Gesetz wird das U-Haft-Recht deutlich  rechtsstaatlicher ausgestaltet. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die  Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen  werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl  für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie.  Beides wird mit der vorliegenden Novelle erreicht. Die Rechte Inhaftierter  werden zudem durch die Festschreibung gestärkt, dass ein Festgenommener  schriftlich über seine Rechte zu belehren ist - und das unverzüglich, nicht wie  bisher, erst bei Beginn der Vernehmung. Wichtig ist vor allem, dass U-Gefangene  künftig von Beginn der Haft an einen Pflichtverteidiger erhalten und ihren  Verteidigern in der Regel auch schon vor dem Abschluss der  staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren ist. Nur so ist  ein effektiver Rechtsschutz möglich", sagte Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte  Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform  zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für  das "Wie", also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften  über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über  die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die  Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der  Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das "Ob" der  U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch  solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und  Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit  anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der  Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden  Untersuchungshaftvollzugsordnung - einer Verwaltungsanordnung der Länder -  einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht  eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss  diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben  sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu  verbessern.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Strafprozessordnung regelt nach  geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft  und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und  Wiederholungsgefahr abzuwenden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden  bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach  Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird,  werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden  können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der  Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche  Beschränkungen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im  Einzelfall&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die  Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und  Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung  der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem  neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen.  Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des  konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige  Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung,  nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung  als unschuldig gilt, Rechnung getragen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Richtervorbehalt und Rechtsmittel&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die im Einzelfall  gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet  werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die  Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft  übertragen, die sich bei dieser Aufgabe - je nach den Erfordernissen des  Einzelfalls - auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen  kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche  Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung  stehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das  "Wie") des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren  Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen  auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten  zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des  gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt.  Die Neuregelung enthält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von  Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der  Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten  oder Disziplinarmaßnahmen).&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Erweiterte Belehrungspflicht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Nach geltendem Recht muss  ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn  der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind  festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren,  dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind,  dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine  Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie  möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden ("Letter of rights").&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Präzisierung des Akteneinsichtsrechts&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Das  Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach  dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die  Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der  Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen  eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich  ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen  Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der  Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall  durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch  der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung  getragen. Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an Bislang war dem  U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei  Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden  Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen  Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es  rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des  Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte  seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird  auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es tritt am 1. Januar  2010 in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemittelung des BMJ vom 28.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1982974861258679235?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1982974861258679235'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1982974861258679235'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/bundestag-beschliet-verbesserte-rechte.html' title='Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-7554799233610280274</id><published>2009-05-28T08:25:00.000+02:00</published><updated>2009-05-29T08:26:58.558+02:00</updated><title type='text'>Zypries fordert europäisches Vorgehen gegen Google Books</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Wettbewerbsfähigkeitsrat der Europäischen Union hat sich heute in Brüssel  mit dem Thema "Google Books" befasst. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries  hatte das Thema auf die Tagesordnung setzen lassen, um die anderen  Mitgliedstaaten für die Auswirkungen von Google Books und des US-amerikanischen  "Google Book Settlement" auf die Rechte europäischer Schriftsteller und Verlage  zu sensibilisieren. Ergebnis der Ratsdebatte war eine Bitte der Mitgliedstaaten  an die Kommission, sich des Themas anzunehmen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Das Vorgehen von Google bei der Digitalisierung von Büchern ist nicht  akzeptabel. Es ist mit den Grundsätzen des europäischen Urheberrechts nicht zu  vereinbaren. Bei uns in Europa ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen, bevor  ein Werk digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht wird. Ich halte es für  dringend erforderlich, dass der Rat ein klares politisches Signal sendet, um zu  verhindern, dass Google die in den USA digitalisierten Werke ohne Einverständnis  der Rechtsinhaber in Europa öffentlich zugänglich macht," erklärte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Google hat in den USA ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber Bücher aus  US-amerikanischen Bibliotheken eingescannt. Die digitalen Kopien nutzt Google  für den Aufbau einer Datenbank, der sogenannten "Google Buchsuche". Mit Hilfe  dieser Datenbank werden einem Internetnutzer eine Ansicht der Titelseite und in  den meisten Fällen auch kurze Ausschnitte aus den Büchern angezeigt, sogenannte  "snippets". Unter den gescannten Büchern befindet sich auch eine Vielzahl von  Büchern europäischer Rechtsinhaber.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben wegen der Verletzung von  Urheberrechten gegen Google in den USA geklagt. Bei dieser Klage handelt es sich  um eine sogenannte "class action", die das deutsche Recht nicht kennt. Die  Entscheidung bei einer "class action" wirkt nicht nur für die Parteien des  Rechtsstreits, sondern für alle Mitglieder einer "class", also für alle Autoren  und Verlage, die von Googles Vorgehen betroffen sind. Der Rechtsstreit soll  durch einen Vergleich - der allerdings noch am 7. Oktober 2009 vom Gericht  abschließend gebilligt werden muss - beigelegt werden. Der angestrebte Vergleich  würde auch europäische Autoren und Verlage betreffen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Den Wirkungen des Vergleichs können sich die Urheber und Verlage nur dadurch  entziehen, dass sie bis zum 4. September 2009 ihren Austritt aus dem Vergleich  erklären. Damit behalten sie auch das Recht, selbst Klage gegen Google zu  erheben. Unabhängig vom Austritt können sie bis zum 4. September 2009 Einwände  gegen den Inhalt des Vergleichs vorbringen und Änderungen beantragen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Die Diskussion über Google Books muss in einer der nächsten Ratssitzungen  fortgeführt werden. Wir haben die EU-Kommission gebeten, sich zwischenzeitlich  des Themas anzunehmen. Sie sollte das Projekt "Google Books" und die  Auswirkungen des in den USA geschlossenen Vergleichs überprüfen, sowohl unter  urheberrechtlichen als auch unter kulturpolitischen und kartellrechtlichen  Aspekten. Brüssel muss gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Schutz der  Rechtsinhaber einleiten. Googles Vorgehen ist nämlich nicht nur urheberrechtlich  bedenklich, sondern kann sich auch auf die Medienkonzentration und die  kulturelle Vielfalt in Europa auswirken", betonte Zypries.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 28.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-7554799233610280274?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7554799233610280274'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7554799233610280274'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/zypries-fordert-europaisches-vorgehen.html' title='Zypries fordert europäisches Vorgehen gegen Google Books'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1062473493654559199</id><published>2009-05-14T12:15:00.000+02:00</published><updated>2009-05-27T12:17:09.066+02:00</updated><title type='text'>Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und  Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin  Brigitte Zypries zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte  Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber  geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und  Jugendlichen vorbestraft sind.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von  Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere  Vertrauen der Opfer genießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und  jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis  erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten  Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle  einschlägigen Vorstrafen der Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese  im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als  Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt  beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Arbeitgeber von allen, die sich  auf solche Stellen bewerben, das erweiterte Führungszeugnis auch tatsächlich  vorlegen lassen", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren  auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob  eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich  grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt  dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im  Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90  Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem  verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von  diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis  180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und  Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und  jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der  Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen  Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine  Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und  jugendnahen Bereich beschäftigt wird.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im  Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche  Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten  Führungszeugnis aufgenommen werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten  Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei  ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen  in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen  Regelungen nicht erfasst.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in  vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen.  Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche  Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel  hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich  geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir  deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem  Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung,  wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht",  erläuterte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Im Einzelnen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Betroffener Personenkreis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die  praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -  Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der  öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und  Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig  wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009  geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,  182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein  vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz  für Personen, die Lehrlinge ausbilden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu  Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche  Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele:  Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die  Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer,  Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und  Jugendfreizeitgruppen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle  Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer  Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das  erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und  jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Strafta-ten nach den §§ 171, 180a,  181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig  wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen  Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten  Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen  Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr  als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182  StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird  diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§  171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten,  die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Rückwirkung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen  Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234,  235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR  vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das  Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 14.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1062473493654559199?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1062473493654559199'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1062473493654559199'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/bundestag-verabschiedet-gesetz-zum.html' title='Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-3948918687210919449</id><published>2009-05-05T12:08:00.000+02:00</published><updated>2009-05-27T12:15:53.708+02:00</updated><title type='text'>Zypries treibt EU-weite Stärkung der Bürgerrechte in Strafverfahren voran</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält an ihrem Ziel fest, die Rechte  der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Strafverfahren weiter zu stärken.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Die Bürgerrechte sind die Basis unserer rechtsstaatlichen Grundordnung, auf  nationaler und auf europäischer Ebene. Deshalb müssen wir für die Bürgerinnen  und Bürger die Bürgerrechte im gesamten europäischen Raum der Freiheit, der  Sicherheit und des Rechts wirksam schützen und ihnen zur Durchsetzung verhelfen.  Dies gilt vor allem für den Bereich des Strafverfahrensrechts. Während der  deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 ist die Einigung auf einen gemeinsamen  Rahmenbeschluss zu Mindeststandards im Strafverfahren leider knapp am Widerstand  weniger Mitgliedstaaten gescheitert. Deshalb gehen wir jetzt einen anderen Weg:  Ein Informationsblatt (letter of rights) soll Beschuldigte zu Beginn eines  Strafverfahren in ihrer Sprache über ihre Rechte aufklären, sie also  beispielsweise darüber informieren, ob sie Anspruch auf einen Verteidiger oder  Dolmetscher haben," sagte Zypries in Berlin.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Um die Diskussion über den Inhalt eines solchen Informationsblattes auf einer  soliden Faktenbasis führen zu können, hat das Bundesministerium der Justiz ein  Forschungsvorhaben bei Prof. Taru Spronken, Universität Maastricht, in Auftrag  gegeben. Sie wird europaweit untersuchen, welche strafprozessualen Rechte den  Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren in den einzelnen  EU-Mitgliedstaaten zustehen und auf welchem Weg Beschuldigte über ihre Rechte  informiert werden. Nach Abschluss der Untersuchung sollen die Ergebnisse der  Studie im Rahmen einer Tagung diskutiert und schließlich veröffentlicht  werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Wer seine Rechte nicht kennt, kann sie auch nicht wahrnehmen. Deshalb ist  die Information über Beschuldigtenrechte für Betroffene, die mit einem  Strafverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat konfrontiert sind, so wichtig.  Ich hoffe, dass wir mit den Ergebnissen aus der Studie zügig zu einer EU-weiten  Verständigung über die Inhalte eines solchen Informationsblattes kommen können",  sagte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Forschungsprojekt, das bis Herbst 2010 abgeschlossen werden soll, wird  von der EU-Kommission finanziell gefördert. Von den über 50 Vorhaben, für die im  vergangenen Jahr Fördermittelanträge bei der EU-Kommission gestellt wurden, hat  dieses Projekt in der Bewertung der EU-Kommission am besten abgeschnitten.  Unterstützt wird es zudem vom Europarat, der Universität Maastricht, dem  Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich, der European Criminal Bar  Association und dem Deutschen Richterbund.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Zur Vorgeschichte:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bereits 2004 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für einen  Rahmenbeschluss vorgelegt, mit dem die Rechte von Unionsbürgerinnen und  Unionsbürger umfänglich gestärkt werden sollten, gegen die in einem anderen  Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Eine  Einigung über den Rahmenbeschluss scheiterte jedoch am Widerstand einiger  Mitgliedstaaten, denen die diskutierten Regelungen zu weit gingen. Deutschland  hatte das Dossier während seiner EU-Ratspräsidentschaft im 1. Halbjahr 2007  erneut aufgegriffen und einen Kompromissvorschlag präsentiert, der sich auf drei  grundlegende Verfahrensrechte konzentrierte:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;das Recht auf Information,  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Recht auf Verteidigung und  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Recht auf einen Dolmetscher und die Übersetzung von Dokumenten.  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Neben der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, diese Rechte zu wahren, sollte  durch einen Anhang zum Rahmenbeschluss sichergestellt werden, dass der  Betroffene die maßgeblichen Verfahrensrechte in seiner eigenen Sprache nachlesen  kann (Informationsblatt zu Beschuldigtenrechten im Strafverfahren, sog. "letter  of rights"). Aber auch dieser Kompromissvorschlag, den 21 Mitgliedstaaten  mittrugen, scheiterte am Ende am Erfordernis der Einstimmigkeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 05.05.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-3948918687210919449?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/3948918687210919449'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/3948918687210919449'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/05/zypries-treibt-eu-weite-starkung-der.html' title='Zypries treibt EU-weite Stärkung der Bürgerrechte in Strafverfahren voran'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-2010413232986283419</id><published>2009-04-24T12:06:00.000+02:00</published><updated>2009-05-27T12:07:41.284+02:00</updated><title type='text'>Zypries unterstützt Heidelberger Appell der Verleger und Autoren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt die Kritik der 1.300  Verleger und Autoren an der Vorgehensweise des US-Unternehmens Google im  sogenannten "Heidelberger Appell".&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Den Unmut der Verleger und Autoren über die Vorgehensweise von Google kann  ich gut nachvollziehen. Das Verhalten von Google, Bücher in großem Umfang ohne  Einwilligung der Rechtsinhaber zu digitalisieren und zu veröffentlichen und erst  danach über Vergütungen zu verhandeln, ist nicht akzeptabel. Es ist nun wichtig,  dass die betroffenen deutschen Autoren und Verleger mit einer Stimme sprechen.  Es ist richtig, dass die VG Wort und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels  gemeinsam im Interesse der Betroffenen handeln", erklärte die  Bundesjustizministerin.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;In dem sogenannten "Heidelberger Appell" wirbt eine Vielzahl von Verlegern  und Autoren für die Publikationsfreiheit und den Schutz der Urheberrechte. Sie  werfen Google Urheberrechtsverstöße im großen Stil vor. Google hat ohne  Einwilligung der Rechtsinhaber ca. sieben Millionen Bücher aus amerikanischen  Bibliotheken eingescannt, um sie zum Aufbau einer Datenbank und für die Anzeige  von kurzen Auszügen im Internet in den USA zu nutzen. Hierunter befinden sich  auch viele deutsche Bücher. Die amerikanischen Autoren- und Verlegerverbände  haben wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google in den USA geklagt.  Bei dieser Klage handelt es sich um eine sogenannte "class action". Die  Entscheidung bei einer "class action" wirkt nicht nur für die Parteien des  Rechtsstreits, sondern für alle Mitglieder einer "class", also etwa für die  gesamte Autorengemeinschaft. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich  beigelegt, der allerdings noch abschließend gebilligt werden muss. Der Vergleich  erfasst auch deutsche Autoren und Verlage, soweit es um urheberrechtlich  geschützte Nutzungen ihrer Bücher in den USA geht. Der sehr umfangreiche und  komplizierte Vergleichstext sieht vor, dass Google in Zukunft Werke in  verschiedener Weise nutzen darf. Am weitesten gehen die sogenannten "display  uses", die auch den Online-Verkauf von Büchern erlauben. Die Rechtsinhaber  müssen diesen Nutzungen nur zustimmen, wenn die Werke noch lieferbar sind. Bei  vergriffenen Werken haben sie lediglich die Möglichkeit, solche Nutzungen zu  verbieten. Auf der anderen Seite ist für alle Bücher, die bis zum 5. Mai 2009  digitalisiert werden oder bereits digitalisiert worden sind, eine Vergütung in  Höhe von 60 US-Dollar pro Buch vorgesehen. Wer aus diesem Vergleich aussteigen  oder hiergegen Einwände vorbringen will, muss dies bis zum 5. Mai 2009 über die  Seite &lt;a href="http://www.bmj.de/cms/extern.php?md5id=619a8accbfe981cc926dc9abc610a4d2&amp;amp;lid=1296883&amp;amp;pid=f&amp;amp;cid=5834&amp;amp;url=http%3A%2F%2Fwww.googlebooksettlement.com" target="_blank"&gt;www.googlebooksettlement.com&lt;/a&gt; tun.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Ich rufe alle Betroffenen auf, bis zum Ablauf der Frist am 5. Mai 2009 gut  zu überlegen, ob sie den Vergleich mittragen oder aussteigen wollen",  appellierte die Bundesjustizministerin an Autoren und Verleger. "In Deutschland  wäre ein solches Szenario nicht denkbar. Das deutsche Recht kennt keine "class  action". Bei uns kann jeder Rechtsinhaber für sich entscheiden, ob und wie er  sich mit Google einigen will. Nach deutschem Urheberrecht dürfen Bücher nur mit  der Einwilligung der Rechtsinhaber digitalisiert und online gestellt werden.  Wird das Werk ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht, können sie nicht  nur Schadensersatz verlangen, sondern auch die Löschung und das Unterlassen  weiterer rechtswidriger Nutzungen in der Zukunft. Der Schutz der Urheber war mir  schon immer ein wichtiges Anliegen. Zuletzt haben wir mit dem Gesetz zur  Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das am 1. September 2008 in  Kraft getreten ist, den Kreativen in Deutschland ein wichtiges Instrument im  Kampf gegen die Internetpiraterie an die Hand gegeben. Darüber hinaus arbeiten  wir derzeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene an  Mechanismen, mit denen wir Urheber vor den digitalen Missbrauchsmöglichkeiten  schützen können. Hierbei werden wir natürlich auch die Auswirkungen der im  Heidelberger Appell angesprochenen "Open-Access-Bewegung" sorgfältig beobachten"  sagte Zypries weiter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 24.04.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-2010413232986283419?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2010413232986283419'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2010413232986283419'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/04/zypries-unterstutzt-heidelberger-appell.html' title='Zypries unterstützt Heidelberger Appell der Verleger und Autoren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-4299374495020722215</id><published>2009-04-24T12:04:00.000+02:00</published><updated>2009-05-27T12:06:20.398+02:00</updated><title type='text'>Bahn frei für mehr Verbraucherschutz</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute den von Bundesjustizministerin Zypries  vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für ein Fahrgastrechtegesetz  verabschiedet. Künftig erhalten Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer vor allem bei  Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte. Das Gesetz beruht auf einer  EG-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue  Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland  bereits zur Sommerreisesaison 2009 und erweitert sie darüber hinaus gegenüber  dem europäischen Recht.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Es ist gut, dass den Bahnreisenden in Deutschland schon bald mehr Rechte bei  Verspätungen und Zugausfällen zustehen. Die neuen Regelungen sollen bereits zur  Sommerreisesaison gelten. Wir wollten nicht auf das Inkrafttreten der  EG-Verordnung im Dezember 2009 warten," sagte Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Jährlich sind Millionen von Fahrgästen in Deutschland von Verspätungen  betroffen. Sie haben künftig bei größeren Verspätungen einen gesetzlichen  Anspruch, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Das gilt nicht nur  für Verspätungen eines Zuges, sondern auch dann, wenn ein Fahrgast wegen einer  vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr  werden die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere  Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi. Mir war es  wichtig, dass wir für den Bahnverkehr Regelungen gefunden haben, die nicht zu  einer drastischen Erhöhung der Fahrpreise führen und den Wettbewerb nicht  verzerren. Ich appelliere an die Eisenbahnunternehmen, nun schnellstmöglich  nicht nur ihre Beförderungsbedingungen anzugleichen, sondern auch die  technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit das neue Recht Wirkung entfalten  kann. Insbesondere hoffe ich, dass künftig auch in Hochgeschwindigkeitszügen die  Mitnahme von Fahrrädern möglich sein wird", erklärte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Mit dem Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im  Eisenbahnverkehr werden Vorgaben der Europäischen Union aufgegriffen. Soweit  grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste betroffen sind, ist eine Abweichung  - und damit auch die Gewährung von weitergehenden Fahrgastrechten - von den  Regelungen der EG-Verordnung vollständig ausgeschlossen. Soweit inländische  Schienenfernverkehrsdienste berührt sind, wären allenfalls zeitlich begrenzte  Abweichungen gestattet gewesen. Diese hätten aber spätestens in 15 Jahren  aufgehoben werden müssen und zu Wettbewerbsnachteilen des innerstaatlichen  Schienenverkehrs gegenüber einem grenzüberschreitenden Verkehr geführt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Einzelnen sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz folgende  Verbesserungen für den Fahrgast vor:&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und  Nahverkehr&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem  Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet:  Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises  zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu  erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden.  Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60  Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit  oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die  verspätete Ankunft am Zielort. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt  nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um  13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um  13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat  in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, so dass F den Zug nach Kiel  verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60  Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 % des Fahrpreises, also 29,25 Euro,  erstattet.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier  greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die  Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine  angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen  erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht  freizeichnen.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb  des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das  Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden  kann. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; Einem LKW-Fahrer gelingt es nicht mehr, an  einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw  durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit  einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde  am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl  der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das  Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu  erstatten.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu  erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze). &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach  Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro, die planmäßige Ankunft ist um 14.36  Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch  keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 % des Fahrpreises, da der zu  erstattende Betrag 3,80 Euro betragen würde und damit unterhalb der  Bagatellgrenze liegt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;li&gt; &lt;div&gt;Zeich­net sich eine Ver­spä­tung von mehr als 60 Mi­nu­ten ab, kann der  Fahr­gast auch von einer Fahrt ab­se­hen und Rück­er­stat­tung des Fahr­prei­ses  ver­lan­gen oder die Fahrt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt auch mit ge­än­der­ter  Stre­cken­füh­rung durch­füh­ren.&lt;/div&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben  weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der  Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50  Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine  anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil  die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor  allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich  zu erreichen.&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines  Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel  erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des  Fernverkehrs nutzen. Für diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende  Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter  - bestehen oder dieser eine Sonderfahrt durchführen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; F erwirbt eine Fahrkarte für den  Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt  ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem  Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in  Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F  darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach  Frankfurt am Main benutzen, so dass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er  hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00  Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch  auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel  mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch  ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; F möchte nach einem Opernbesuch am  Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach  Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem  Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug  fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten  bis zu einem Betrag von 80 Euro ersetzt, wenn auch kein Bus mehr  fährt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast  ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des  anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier  ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; F will nach einem Besuch bei Freunden in  Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im  Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt  er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines  Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit  öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf  deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe  von 80 Euro erstattet.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Haftung bei Personenschäden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein  Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die  unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder  seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss  mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit  außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei  Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere  Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit  eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden  gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet,  gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen  für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die  Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit  eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal  vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die  Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung  beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw.  während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und  preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug  Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind  die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger  umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die  Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste  im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information  selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und  Buchungssystems erfolgen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und  Schlichtung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen  künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen  sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zuausfälle, Sauberkeit,  Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit  Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle  Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten.  Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang,  insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen  Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats  oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von  spätestens 3 Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei  den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine  Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend  behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der  Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen.  Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Schlichtungsstelle Mobiltät, die  Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle  Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante  privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;7. Inkrafttreten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des  Bundesrates, der sich voraussichtlich am 15. Mai 2009 mit dem Gesetz befassen  wird. Das Gesetz soll zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten.&lt;/p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung BMJ vom 24.04.2009)&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-4299374495020722215?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/4299374495020722215'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/4299374495020722215'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/04/bahn-frei-fur-mehr-verbraucherschutz.html' title='Bahn frei für mehr Verbraucherschutz'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-5964955738473038559</id><published>2009-03-19T08:08:00.000+01:00</published><updated>2009-03-23T08:09:45.510+01:00</updated><title type='text'>Bundestag berät abschließend Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit bei Geldstrafen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag berät heute mit dem Ziel der Verabschiedung den  Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Höchstgrenze eines  Tagessatzes bei Geldstrafen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries wird das Gericht künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 30 000 Euro -  statt wie bisher 5000 Euro - verhängen können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Mit dem Gesetz stellen wir sicher, dass es auch in Zukunft kein  Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt. Nach unserem  Tagessatzsystem sollen Täter mit einem hohen Einkommen Geldstrafen genauso  schwer treffen wie einen Normalverdiener. Diese sogenannte Belastungsgleichheit  ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn das tägliche Nettoeinkommen die bislang  geltende Obergrenze von 5000 Euro übersteigt. Mit der Anhebung des Höchstsatzes  auf 30 000 Euro wird künftig eine Geldstrafe für jedermann wieder gleichermaßen  spürbar sein. Auch Spitzenverdiener, die sich wie auch immer strafbar machen -  bei der Führung von Unternehmen genauso wie im Straßenverkehr - werden in  Zukunft angemessen erfasst. Nach wie vor gilt aber, dass bei besonders schweren  Straftaten eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss", sagte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem Tagessatzsystem wird die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des  einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den  Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat  maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe  des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen  Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem  Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht.  Die Tagessatzhöhe liegt seit 1975 unverändert bei max. 5000 Euro. Aus der  vorgesehenen Versechsfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich, dass als  höchste mögliche Geldstrafe zukünftig ein Betrag von 10,8 Millionen Euro bei  einer Einzeltat und 21,6 Millionen Euro bei mehreren Taten verhängt werden kann;  die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Beispiele:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ol style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ein Spitzenmanager, der über ein Jahresnettoeinkommen von 6 Millionen Euro  verfügt, hat Steuern in größerem Umfang hinterzogen. Der aufgrund des täglichen  Nettoeinkommens des Täters zu bestimmende Tagessatz würde nach der Neuregelung  auf 16.667 Euro (6 Millionen Euro ./. 360 Tage) festzusetzen sein. Hält das  Gericht aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls eine Geldstrafe  von 300 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt  eine Geldstrafe von 5 Millionen Euro zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Hinterzieht derselbe Täter bei gleichbleibendem Jahreseinkommen in zwei  aufeinander folgenden Jahren jeweils Steuern in größerem Umfang und legt das  Gericht aufgrund der beiden rechtlich selbständigen Taten ("Tatmehrheit") die  Gesamtgeldstrafe auf 450 Tagessätze fest, hätte er nach der Neuregelung  insgesamt eine Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro zu zahlen. &lt;/li&gt;&lt;/ol&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich  gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass  die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei  Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall ("Tatmehrheit") wäre  er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden - weniger als fünf  seiner Monatseinkommen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen,  deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 Euro  liegt, mehr als verachtfacht. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige  Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa  vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen  von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen  erreicht oder überschritten wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 19.03.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-5964955738473038559?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5964955738473038559'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5964955738473038559'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/03/bundestag-berat-abschlieend.html' title='Bundestag berät abschließend Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit bei Geldstrafen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-7119929432329317982</id><published>2009-02-18T16:43:00.001+01:00</published><updated>2009-02-18T16:44:37.505+01:00</updated><title type='text'>Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Opfer und Zeugen im Strafverfahren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf  durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte  einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei  werden Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von  Opferschutzverbänden in ein stimmiges Gesamtkonzept gebündelt. Der Schwere des  Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen  § 395 StPO sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller  Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger  anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen  höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie  von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der  Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen  Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Flankiert wird diese Neujustierung durch die Neuregelung  verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So werden zum Beispiel die §§ 397, 406f und  406g StPO deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in §  406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber  Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss schon die Polizei auf  die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung  von Opferhilfeeinrichtungen hinweisen und auf Entschädigungsansprüche oder die  Möglichkeit aufmerksam machen, im Adhäsionsverfahren Schadensersatz zu  beanspruchen. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die  Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand  vergrößert.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eine Ergänzung des § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in  Strafsachen (IRG) zielt darauf ab, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen  Ausland begangene Straftaten in Deutschland anzuzeigen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in  § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO  die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum  Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage  gesetzlich normiert. Beide Regelungen führen in der Praxis für alle Beteiligten  zu mehr Klarheit.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als  Zeugenbeistand - ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung  des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich  verankert. Zudem wird die Möglichkeit für besonders schutzbedürftige Zeugen,  einen anwaltlichen Beistand beigeordnet zu erhalten, sinnvoll erweitert (§ 68b  StPO). Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende  Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft werden kann. Das für  diese und zahlreiche ähnliche Fälle geltende Verfahren wird dabei wesentlich  vereinfacht.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten  Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert.  Erstmalig wird festgeschrieben, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch  seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine  Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Gleichzeitig wird  bestimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Adresse des Zeugen in derartigen  Fällen in der gesamten Akte unkenntlich zu machen haben; die  Strafverfolgungsbehörden sollen den Zeugen künftig auf diese Befugnisse  hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich sein. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten  wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der  Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf  nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt (§ 58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, §  255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird der altersspezifischen  Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze,  die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen  zugrunde liegt. Nicht zuletzt wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze  hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, die  parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 18.02.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-7119929432329317982?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7119929432329317982'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7119929432329317982'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/02/bundesregierung-beschliet-gesetzentwurf.html' title='Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Opfer und Zeugen im Strafverfahren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-392187749959794721</id><published>2009-01-29T17:55:00.000+01:00</published><updated>2009-02-03T17:56:30.055+01:00</updated><title type='text'>Bundestag befasst sich mit Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen Gesetzentwurf der  Fraktionen CDU/CSU und SPD beraten, mit dem die Voraussetzungen einer  Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Der Entwurf entspricht  inhaltlich dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, den das  Bundeskabinett am 21. Januar 2009 beschlossen hat. Das Vorhaben enthält klare  gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und  gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige  Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die Verständigung in Strafverfahren  ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das  Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft,  Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf  des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof  hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund  der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung  als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und  Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu  einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch  belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die  Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des  deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden.  Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des  fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der  Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In  seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des  Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen  festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher  Rechtsfortbildung erreicht sind.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein  umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur  Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis  in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur  Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr  einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen  aus:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich  weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird  insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige  Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den  wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine  Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen,  Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen.  Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt  werden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Die Vereinbarung eines  Rechtsmittelverzichts darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Urteil  bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der  Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg  zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und  einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner  Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene  Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine  Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet  der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und  schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine  "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in  amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren  Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Inhalt&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Zentrale Vorschrift zur Regelung der  Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen  Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt  fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts  uneingeschränkt bestehen bleibt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Gegenstand&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die  Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum  Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das  Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa  Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den  Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen,  soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls  soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von  der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht  in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es  gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.&lt;br /&gt;Ausdrücklich  ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung sind der Schuldspruch - also  die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird - und  die Ankündigung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ebensowenig  können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung  aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen  Entscheidungsspielraum belässt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zustandekommen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine Verständigung kommt zustande, indem  das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die  Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze  der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen  berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen  hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht  allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den  anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies  entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das  Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung  bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer  Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen  und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine  Bedenken und Vorschläge äußert.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Transparenz&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Verständigung kann nur in öffentlicher  Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der  Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung  vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts  verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher  Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche  stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu  dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger  Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer  Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass  Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Folgen des Scheiterns&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine besondere Vorschrift sieht der  Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen  will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn das Gericht nachträglich zur  Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder  schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine  unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses  abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht  veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten  entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche  Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges  und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein  Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der  Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit  wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens  Rechnung getragen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Rechtsmittel&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Neben dem Verbot, die Ankündigung eines  Rechtsmittelverzichts zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, verzichtet  der Gesetzentwurf aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach  vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll  eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich  sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig  entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll  der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem "Abkommen" der  Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist  vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des  Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des  Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar  sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann wirksam, wenn der Angeklagte  ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass er trotz einer vorangegangenen  Verständigung in seiner Entscheidung frei ist, gegen das Urteil Rechtsmittel  einzulegen ("qualifizierte Belehrung"). Ist diese Belehrung unterblieben, kann  der Angeklagte trotz erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das Urteil  vorgehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Kommunikation&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex  (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den  Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren,  aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte  Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht)  mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im  gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen  werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn  dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das  parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode  abzuschließen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 29.01.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-392187749959794721?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/392187749959794721'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/392187749959794721'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/bundestag-befasst-sich-mit.html' title='Bundestag befasst sich mit Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-845062497990976112</id><published>2009-01-29T17:53:00.000+01:00</published><updated>2009-02-03T17:55:00.574+01:00</updated><title type='text'>Bundestag berät Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit bei Geldstrafen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung den Gesetzentwurf der  Bundesregierung zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen  beraten. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries soll das  Gericht künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20.000 ¤ - statt wie bisher  5.000 ¤ - verhängen können. Damit wird sichergestellt, dass es auch in Zukunft  kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem Tagessatzsystem wird die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des  einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den  Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat  maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe  des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen  Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem  Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht.  Die Tagessatzhöhe liegt seit 1975 unverändert bei max. 5.000 ¤. Aus der  vorgesehenen Vervierfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich, dass als  höchste mögliche Geldstrafe zukünftig ein Betrag von 7,2 Millionen Euro bei  einer Einzeltat und 14,4 Millionen Euro bei mehreren Taten verhängt werden kann;  die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ol style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ein Spitzenmanager, der über ein Jahresnettoeinkommen von 6 Millionen Euro  verfügt, hat Steuern in größerem Umfang hinterzogen. Der aufgrund des täglichen  Nettoeinkommens des Täters zu bestimmende Tagessatz würde nach der Neuregelung  auf 16.667 Euro (6 Millionen Euro ./. 360 Tage) festzusetzen sein. Hält das  Gericht aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls eine Geldstrafe  von 300 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt  eine Geldstrafe von 5 Millionen Euro zahlen.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Hinterzieht derselbe Täter bei gleichbleibendem Jahreseinkommen in zwei  aufeinander folgenden Jahren jeweils Steuern in größerem Umfang und legt das  Gericht aufgrund der beiden rechtlich selbständigen Taten ("Tatmehrheit") die  Gesamtgeldstrafe auf 450 Tagessätze fest, hätte er nach der Neuregelung  insgesamt eine Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro zu zahlen. &lt;/li&gt;&lt;/ol&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich  gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass  die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei  Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall ("Tatmehrheit") wäre  er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden - weniger als fünf  seiner Monatseinkommen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen,  deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 Euro  liegt, mehr als verachtfacht. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige  Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa  vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen  von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen  erreicht oder überschritten wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 29.01.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-845062497990976112?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/845062497990976112'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/845062497990976112'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/bundestag-berat-gesetzentwurf-fur-mehr.html' title='Bundestag berät Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit bei Geldstrafen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-5107612668174650537</id><published>2009-01-29T17:51:00.000+01:00</published><updated>2009-02-03T17:53:32.642+01:00</updated><title type='text'>Bundestag berät Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a  StGB (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die §§ 129a und b StGB knüpfen die  Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an  die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden)  Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er  Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei  islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine  hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so  dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von  ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen  neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe  stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus  dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind  (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag,  erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und  geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen  oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen,  außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Wir erfassen Täter, die solche  Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer  terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft  werden können. Damit machen sich auch die (Einzel-)Täter strafbar, deren  Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB  unterfallen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Rechtsstaatliche Grenzen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Strafrecht ist immer das  letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können  Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine  unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die  strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf  die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter § 89a  Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine  schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt  die Strafbarkeit.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;4. Inhalt der Neuregelungen:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Im Einzelnen definiert der  neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare  Vorbereitungshandlungen:&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;a) die Ausbildung und das  Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu  begehen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;(1) A erhält den Auftrag, in  Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen  US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung  dieser Tat zu erwerben, lässt A sich in einem islamistischen Ausbildungslager im  pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und  Sprengstoffen schulen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) X, Mitglied einer rechtsextremistischen "Wehrsportgruppe", will einen  Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu  erwerben, absolviert er im Auftrag seines Anführers einen Sprengmeisterkurs in  einem Steinbruch.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den  Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in  einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen  Plan ins Werk zu setzen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren  von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen&lt;/strong&gt; (z. B. Viren, Gifte,  radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) &lt;strong&gt;oder besonderen zur  Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen&lt;/strong&gt; (z. B.  Zündern) &lt;strong&gt;sowie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen  oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen  herzustellen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;(1) Die im September 2007 im Sauerland  festgenommenen Tatverdächtigen haben nach dem bisherigen Ergebnis der  Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant  und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um  damit Bombenanschläge zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund  und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem  Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur  Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren  Wohnungen gebaut.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;d) die Finanzierung eines Anschlags&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die neue Vorschrift  erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht  unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen  Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln  vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich  stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau -  einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat leisten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat - § 89b StGB (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem neuen § 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder  mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2  Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder  unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen  Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen  Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit  strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in  sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu  diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen  Vereinigung aufnehmen .&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;A hat sich entschieden, ein  Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen  lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner  Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum,  eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein  Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser  Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen  Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im  Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.&lt;br /&gt;Bereits  im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E  erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat - § 91 StGB-E (neu)&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;a) Problem&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum  hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung  gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von  Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in  terroristischen Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer  Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar,  da sie ohne wietere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet  werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch  verwendet werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die  bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§  111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss  entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine  konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem  anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu  fördern.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91  StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von  terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese  Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung  der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,  eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird.  Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der  jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch  rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeig-net sind, die Bereitschaft  anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer  staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;A stellt auf einem dschihadistischen  Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung  ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben  muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere  staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel  durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu  begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Zur Vorbereitung der versuchten  Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem  Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen.  Dies wäre in Zukunft strafbar.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher  Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von  der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung  rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung,  Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in  Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;IV. Begleitregelungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch  Begleitregelungen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Verfahrensrecht&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;So sollen die Strafverfolgungsbehörden  zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die  Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur  Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die  Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a StGB-E) soll  den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der  Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-E) und der Aufnahme von  Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte  zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die  Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei  Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn  es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog.  Evokationsrecht).&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Aufenthaltsrecht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Ergänzt werden auch  aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer  Re-gelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im  Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei  Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren  staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen  getroffen werden:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer  4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist,  und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des  Aufenthaltsgesetzes) besteht,  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten,  sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-family: verdana; font-style: italic;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 29.01.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-5107612668174650537?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5107612668174650537'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5107612668174650537'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/bundestag-berat-gesetzentwurf-zu-neuen.html' title='Bundestag berät Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-2511023290593219915</id><published>2009-01-21T14:51:00.002+01:00</published><updated>2009-01-21T14:56:18.113+01:00</updated><title type='text'>Verständigung in Strafverfahren künftig gesetzlich geregelt</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das  Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die  Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Der  Entwurf enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von  Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine  gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Seit über 20 Jahren gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass  sich das Gericht und die weiteren Beteiligten über den Verlauf des  Strafprozesses und über das Ergebnis verständigen. Das gilt nicht nur für große  und komplexe Wirtschaftstrafverfahren - Verständigungen sind kein Privileg für  Reiche oder Weiße-Kragen-Täter. Auch im Bereich der Drogenkriminalität, bei  Gewaltdelikten oder in Verfahren wegen kleinerer Kriminalität werden so genannte  Absprachen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat Verständigungen als sinnvolle  Alternative zur Durchführung des Strafverfahrens "bis zum bitterem Ende"  anerkannt und ihnen in mehreren Entscheidungen gewisse Konturen gegeben. Es ist  aber die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, praktisch bedeutsame  Vorgänge des Strafverfahrens nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern  selbst für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Mit unserem Gesetzentwurf  wird erstmals geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung  zustande kommen darf. Gleichzeitig halten wir an den bisherigen bewährten  Grundsätzen des Strafprozesses fest: Auch in Zukunft ist das Gericht zur  umfassenden Wahrheitsermittlung verpflichtet, und auch eine aufgrund einer  Verständigung festgelegte Strafe muss der Schuld des Täters gerecht werden. Wir  schaffen daneben durch weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten  eine größtmögliche Transparenz der Verfahrensabläufe. Nach unserem Gesetzentwurf  dürfen Absprachen nur in öffentlicher Hauptverhandlung getroffen werden. Damit  stellen wir klar: Es wird auch in Zukunft kein Mauscheln in den Hinterzimmern,  kein Feilschen um das Urteil und keinen Handel mit der Gerechtigkeit geben",  sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Verständigung in Strafverfahren  ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das  Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft,  Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf  des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof  hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund  der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung  als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und  Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu  einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch  belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die  Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des  deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden.  Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des  fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der  Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In  seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des  Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen  festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher  Rechtsfortbildung erreicht sind.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein  umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur  Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis  in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur  Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr  einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen  aus:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich  weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird  insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige  Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den  wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine  Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen,  Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen.  Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt  werden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Die Vereinbarung eines  Rechtsmittelverzichts darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Urteil  bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der  Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg  zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und  einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner  Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene  Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine  Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet  der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und  schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine  "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in  amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren  Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Inhalt&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Zentrale Vorschrift zur Regelung der  Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen  Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt  fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts  uneingeschränkt bestehen bleibt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Gegenstand&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die  Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum  Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das  Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa  Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den  Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen,  soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls  soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von  der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht  in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es  gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung sind der  Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand  verurteilt wird - und die Ankündigung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu  verzichten. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie  beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine  Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen  Entscheidungsspielraum belässt.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zustandekommen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Verständigung kommt zustande, indem  das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die  Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze  der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen  berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen  hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht  allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den  anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies  entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das  Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung  bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer  Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen  und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine  Bedenken und Vorschläge äußert.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Transparenz&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine Verständigung kann nur in öffentlicher  Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der  Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung  vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts  verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher  Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche  stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu  dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger  Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer  Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass  Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Folgen des Scheiterns&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine besondere Vorschrift sieht der  Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen  will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn das Gericht nachträglich zur  Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder  schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine  unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses  abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht  veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten  entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche  Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges  und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein  Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der  Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit  wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens  Rechnung getragen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Rechtsmittel&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Neben dem Verbot, die Ankündigung eines  Rechtsmittelverzichts zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, verzichtet  der Gesetzentwurf aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach  vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll  eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich  sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig  entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll  der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem "Abkommen" der  Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist  vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des  Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des  Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar  sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann wirksam, wenn der Angeklagte  ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass er trotz einer vorangegangenen  Verständigung in seiner Entscheidung frei ist, gegen das Urteil Rechtsmittel  einzulegen ("qualifizierte Belehrung"). Ist diese Belehrung unterblieben, kann  der Angeklagte trotz erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das Urteil  vorgehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Kommunikation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex  (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den  Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren,  aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte  Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht)  mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im  gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen  werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn  dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das  parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-family: verdana; font-style: italic;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 21.01.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-2511023290593219915?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2511023290593219915'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/2511023290593219915'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/verstndigung-in-strafverfahren-knftig.html' title='Verständigung in Strafverfahren künftig gesetzlich geregelt'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-311574675707346641</id><published>2009-01-21T14:50:00.001+01:00</published><updated>2009-01-21T14:51:34.632+01:00</updated><title type='text'>Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um</title><content type='html'>&lt;p&gt;Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und  Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte  Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber  in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen  bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das  Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten  Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs  der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die  Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;"Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor  Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn  Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen  Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf  erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder-  und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen  Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in  dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich  aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen  Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder-  und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als  Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt  beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren  auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob  eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich  grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt  dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im  Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90  Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem  verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von  diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis  180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und  Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und  jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der  Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen  Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine  Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und  jugendnahen Bereich beschäftigt wird.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im  Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche  Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten  Führungszeugnis aufgenommen werden.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten  Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei  ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen  in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen  Regelungen nicht erfasst.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in  vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen.  Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche  Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel  hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich  geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir  deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem  Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung,  wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht",  erläuterte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Im Einzelnen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Betroffener Personenkreis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,&lt;/p&gt; &lt;ul&gt;&lt;li&gt;wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen  ist.&lt;br /&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiele:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; Die praktisch bedeutsamste Vorschrift  ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB  VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die  Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen  oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat  verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten  nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225,  232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot  enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge  ausbilden.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu  Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche  Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung  Minderjähriger.&lt;br /&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Beispiele:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; Erzieher in Kindergärten,  Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und  Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in  Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und  Jugendfreizeitgruppen.. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle  Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer  Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das  erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und  jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a,  181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig  wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen  Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten  Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen  Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr  als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182  StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird  diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§  171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten,  die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rückwirkung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen  Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234,  235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR  vorhanden sind.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das  parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 21.01.2009)&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-311574675707346641?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/311574675707346641'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/311574675707346641'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/erweitertes-fhrungszeugnis.html' title='Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-9179319917484731904</id><published>2009-01-14T14:47:00.000+01:00</published><updated>2009-01-21T14:50:14.903+01:00</updated><title type='text'>Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten  sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten  von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn  dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten  unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das  Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten  eingeführt werden. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat  das Bundeskabinett heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Deutschland lebt - wie viele Länder - seit dem 11. September 2001 mit der  Gefahr, Ziel von Terroranschlägen werden zu können. Mit den 2001 verabschiedeten  Sicherheitspaketen haben wir die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der  Sicherheitsbehörden in unserem Land bereits erheblich verbessert. Nicht zuletzt  auch dank des engagierten Einsatzes der Sicherheitsbehörden ist es gelungen,  geplante Anschläge in Deutschland bislang zu vereiteln. Erkenntnisse aus den  Ermittlungen gegen die sogenannten Kofferbomber und die "Sauerland-Gruppe" haben  gezeigt, dass es in einzelnen Punkten einer Feinjustierung unseres  strafrechtlichen Instrumentariums bedarf. Dabei bleiben wir unserer Leitlinie  treu, rechtstaatliche Grundsätze auch bei der Terrorismusabwehr strikt zu  wahren", unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung geprüft, ob und  welche Ergänzungen im Staatsschutzstrafrecht erforderlich sind. Ergebnis dieser  Prüfung ist ein Vorschlag für drei neue Straftatbestände, um  Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von terroristischen Gewalttaten über das  bestehende gesetzliche Instrumentarium hinaus noch gezielter strafrechtlich  erfassen zu können. Ergänzungsbedarf gibt es insbesondere für Fälle, in denen  einzelne Täter ohne Bezug zu einer terroristischen Vereinigung aktiv sind",  erläuterte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a  StGB (neu)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Handlungsbedarf&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die §§ 129a und b StGB knüpfen die  Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an  die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden)  Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er  Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei  islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine  hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so  dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von  ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen  neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe  stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus  dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind  (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag,  erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und  geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen  oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen,  außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Wir erfassen Täter, die solche  Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer  terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder § 129b StGB bestraft  werden können. Damit machen sich auch die (Einzel-)Täter strafbar, deren  Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB  unterfallen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;3. Rechtsstaatliche Grenzen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Strafrecht ist immer das  letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können  Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine  unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die  strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf  die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter § 89a  Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine  schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt  die Strafbarkeit.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;4. Inhalt der Neuregelungen:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im Einzelnen definiert der  neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere  staatsgefährdende Gewalttat zu begehen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;(1) A erhält den Auftrag, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine  Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die  notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben, lässt A sich in  einem islamistischen Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet  im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen schulen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) X, Mitglied einer rechtsextremistischen "Wehrsportgruppe", will einen  Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu  erwerben, absolviert er im Auftrag seines Anführers einen Sprengmeisterkurs in  einem Steinbruch.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den  Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in  einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen  Plan ins Werk zu setzen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren  von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen&lt;/strong&gt; (z. B. Viren, Gifte,  radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) &lt;strong&gt;oder besonderen zur  Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen&lt;/strong&gt; (z. B.  Zündern) &lt;strong&gt;sowie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen  oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen  herzustellen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;(1) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen haben  nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf  US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche  Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p&gt;(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund  und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem  Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur  Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren  Wohnungen gebaut.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;d) die Finanzierung eines Anschlags&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die neue Vorschrift  erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht  unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen  Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln  vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich  stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau -  einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat leisten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat - § 89b StGB (neu)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem neuen § 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder  mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2  Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder  unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen  Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen  Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit  strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in  sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu  diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen  Vereinigung aufnehmen.&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;A hat sich entschieden, ein  Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen  lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner  Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum,  eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein  Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser  Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen  Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im  Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.&lt;br /&gt;Bereits  im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E  erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden  Gewalttat - § 91 StGB-E (neu)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;a) Problem&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum  hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung  gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von  Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in  terroristischen Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer  Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar,  da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet  werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch  verwendet werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die  bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§  111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss  entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine  konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem  anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu  fördern.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;b) Lösung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91  StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von  terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese  Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung  der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,  eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird.  Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der  jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch  rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer  zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten  Zielsetzung zu begehen.&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;A stellt auf einem dschihadistischen  Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung  ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben  muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere  staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel  durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu  begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Zur Vorbereitung der versuchten  Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dort mund haben sich die Täter nach  dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen  heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z.B. aus jugendlicher  Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von  der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung  rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung,  Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in  Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;IV. Begleitregelungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch  Begleitregelungen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Verfahrensrecht&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;So sollen die Strafverfolgungsbehörden  zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die  Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur  Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die  Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a StGB-E) soll  den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der  Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer  schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-E) und der Aufnahme von  Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren  staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte  zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die  Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei  Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn  es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog.  Evokationsrecht).&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Aufenthaltsrecht&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ergänzt werden auch  aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer  Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im  Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei  Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren  staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen  getroffen werden:&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer  4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist,  und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des  Aufenthaltsgesetzes) besteht,  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten,  sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 14.01.2009)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-9179319917484731904?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/9179319917484731904'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/9179319917484731904'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2009/01/kabinett-beschliet-gesetzentwurf-zu.html' title='Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-9218143793026004070</id><published>2008-12-02T10:08:00.000+01:00</published><updated>2008-12-11T10:09:26.157+01:00</updated><title type='text'>2. Opferrechtsreformgesetz: Mehr Schutz für Opfer und Zeugen im Strafverfahren</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Entwurf knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die vor  allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 erreicht wurden.  Danach müssen beispielsweise mehrfache Vernehmungen, die für das Opfer häufig  sehr belastend sind, möglichst vermieden werden. Aber auch der Kreis der Opfer,  die zur Nebenklage berechtigt sind, wurde durch das Opferrechtsreformgesetz  sowie durch weitere Gesetze immer wieder erweitert. Der heute vorgestellte  Gesetzentwurf sieht weitere Verbesserungen in drei zentralen Bereichen vor.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Im Einzelnen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf  durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte  einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei  werden Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von  Opferschutzverbänden in ein stimmiges Gesamtkonzept gebündelt. Der Schwere des  Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen  § 395 StPO sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller  Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger  anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen  höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie  von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der  Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen  Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Flankiert wird diese Neujustierung durch die Neuregelung  verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So werden zum Beispiel die §§ 397, 406f und  406g StPO deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in §  406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber  Verletzten von Straftaten erweitert. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138  und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines  anwaltlichen Beistand vergrößert.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eine Ergänzung des § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in  Strafsachen (IRG) zielt darauf ab, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen  Ausland begangene Straftaten in Deutschland anzuzeigen. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in  § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO  die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum  Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage  gesetzlich normiert. Beide Regelungen führen in der Praxis für alle Beteiligten  zu mehr Klarheit.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als  Zeugenbeistand - ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung  des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich  verankert. Zudem wird die Möglichkeit für besonders schutzbedürftige Zeugen,  einen anwaltlichen Beistand beigeordnet zu erhalten, sinnvoll erweitert (§ 68b  StPO). Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende  Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft werden kann. Das für  diese und zahlreiche ähnliche Fälle geltende Verfahren wird dabei wesentlich  vereinfacht.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten  Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert; die  Strafverfolgungsbehörden sollen den Zeugen künftig auf diese Befugnisse  hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich sein. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im  Strafverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten  wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der  Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf  nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt (§ 58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, §  255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird der altersspezifischen  Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze,  die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen  zugrunde liegt. Nicht zuletzt wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze  hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.  &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt  worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Februar 2009 damit  befassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Presseerklärung des BMJ vom 02.12.25008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-9218143793026004070?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/9218143793026004070'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/9218143793026004070'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/12/2-opferrechtsreformgesetz-mehr-schutz.html' title='2. Opferrechtsreformgesetz: Mehr Schutz für Opfer und Zeugen im Strafverfahren'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-5427859450863883829</id><published>2008-11-28T08:26:00.000+01:00</published><updated>2008-12-02T08:30:10.664+01:00</updated><title type='text'>EU: Grenzüberschreitende Überwachung U-Haft-vermeidender Auflagen möglich</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Auflagen, die gegen einen Verdächtigen als Alternative zur Untersuchungshaft  verhängt wurden, können zukünftig EU-weit überwacht werden. Darauf haben sich  heute in Brüssel die Justizministerinnen und -minister der EU verständigt. Damit  soll Untersuchungshaft weitergehend als bisher vermieden werden können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die heutige Einigung knüpft an einen bereits im Dezember 2007 politisch  geeinigten Rahmenbeschluss an, mit dem die Möglichkeit der Überwachung von  Bewährungsauflagen und alternativen Sanktionen gegenüber Straftätern nach einer  Verurteilung innerhalb der EU geschaffen wurde. Der heutige Rahmenbeschluss  regelt nun, dass solche Auflagen, die im Rahmen eines strafrechtlichen  Ermittlungsverfahrens zur U-Haft-Vermeidung gegen einen Beschuldigten verhängt  wurden, grenzüberschreitend überwacht werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"In einem Europa offener Grenzen, in dem sich seine Bürgerinnen und Bürger  frei bewegen, wollen wir Ungleichbehandlungen vermeiden, die sich allein  aufgrund des ausländischen Wohnsitzes einer verdächtigen Person ergeben. Denn  bislang ist es in einigen Mitgliedstaaten möglich, Verdächtige mit ausländischem  Wohnsitz in U-Haft zu nehmen, weil durch die Möglichkeit der Rückkehr an den  Wohnsitz, Fluchtgefahr bejaht wird. Eine Aussetzung der Haft gegen Auflagen  findet regelmäßig nicht statt, weil die Auflagen im Ausland nicht überwacht  werden müssen. Künftig wollen wir vermeiden, dass Verdächtige mit einem Wohnsitz  in einem anderen EU-Land nur deshalb in Haft genommen werden, weil keine  Verpflichtung zur Überwachung der Auflagen im europäischen Ausland besteht",  sagte Bundesjustizministerin Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Anders als in Deutschland besteht in einigen Mitgliedstaaten der EU die  Möglichkeit, einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn die Gefahr  besteht, dass er in sein Heimatland zurückkehren könnte. Wird zum Beispiel ein  deutscher Staatsangehöriger in Frankreich eines Raubes verdächtigt und besteht  die Gefahr, dass er an seinen Wohnort nach Deutschland zurückkehrt, so könnte  diese Person in Frankreich wegen Fluchtgefahr in Haft genommen werden. Der  zuständige Richter wird in diesem Fall die Haftentscheidung regelmäßig auch  nicht gegen Auflagen (z. B. Meldeauflage) aussetzen, da die in Frankreich  verhängten Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht überwacht  werden müssen. Der neue Rahmenbeschluss schafft nunmehr eine rechtliche  Verpflichtung zur Überwachung derartiger Auflagen. Damit wird in Zukunft auch in  solchen Fällen die Möglichkeit einer Haftaussetzung gegen Auferlegung von  Auflagen erleichtert und eine eventuelle Ungleichbehandlung von Verdächtigen mit  ausländischem Wohnsitz im Vergleich zu Verdächtigen mit inländischem Wohnsitz  vermieden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;In Deutschland kann der Vollzug eines Haftbefehls regelmäßig dann ausgesetzt  werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind und der Zweck der  Untersuchungshaft - die geordnete Durchführung des Strafverfahrens - auch durch  alternative Maßnahmen erreicht werden kann. Beispielsweise kann der Fluchtgefahr  in geeigneten Fällen dadurch begegnet werden, dass dem Betroffenen auferlegt  wird, sich regelmäßig zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu  melden. Allein die drohende Gefahr, dass ein Verdächtiger mit ausländischem  Wohnsitz in sein Heimatland zurückkehrt, reicht in Deutschland bereits nach  geltendem Recht nicht aus, um ihn in Haft zu nehmen. Denn die Rückkehr zum  Wohnsitz bedeutet nicht zwingend, dass die betreffende Person sich dem  Strafverfahren entziehen wird.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Überwachung der Auflagen im EU-Ausland wird künftig durch den Staat, der  die Auflagen erlassen hat, mittels eines Formblattes bei dem Staat, der die  Auflagen überwachen soll (Aufenthaltsstaat des Verdächtigen), beantragt. Die  Überwachung erfolgt dann durch den Aufenthaltsstaat wie bei inländisch  erlassenen Auflagen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 28.11.2008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-5427859450863883829?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5427859450863883829'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5427859450863883829'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/11/eu-grenzberschreitende-berwachung-u.html' title='EU: Grenzüberschreitende Überwachung U-Haft-vermeidender Auflagen möglich'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-8209229948592027892</id><published>2008-11-07T08:05:00.002+01:00</published><updated>2008-11-07T08:07:18.803+01:00</updated><title type='text'>Bundeskabinett stärkt Verbraucherschutz</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der  Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der  Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das  Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Mit diesem Gesetz werden die genannten  Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Zu den Regelungen im Einzelnen:&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Verbraucherdarlehen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;div style="margin-left: 2em; font-family: verdana;"&gt; &lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Information und Vertragserläuterung&lt;/strong&gt;: Künftig soll ein  Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog.  Vertragsanbahnungsphase über die wesentlichen Bestandteile des Kredits  informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene  Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine  Vertragsofferte zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines  verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die  Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichnet, muss der Darlehensgeber dem  Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Werbung&lt;/strong&gt;: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker  reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht  nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz),  sondern er muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch werden  Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand  aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Muster für Verbraucherdarlehen&lt;/strong&gt;: Künftig gelten für  unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung  der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten der Kreditabrede  erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander  verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote von  Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen  können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kündigung&lt;/strong&gt;: Die Kündigungsmöglichkeiten bei  Darlehensverträgen werden neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber  sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist  von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen  unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die vertraglich vereinbarte  Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei  befristeten Verträgen dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz  oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall  eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent des  vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch  andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und  Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend  aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei  Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei  Verbraucherdarlehensverträgen.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Zahlungsdienste&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer  von Zahlungs¬dienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche  Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für  grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte,  Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und  erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher  Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von  Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende  Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).&lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiele&lt;/strong&gt;: Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es  ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa  oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt  monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei  Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr  notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder  Überweisung durchgeführt werden.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Deshalb ist - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines  Anbieters künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste  Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen auch den  grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern. Durch  einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das  Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung  und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Künftig wird nicht  mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU  unterschieden. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen  fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in  Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine  3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer  zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so  lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;&lt;strong&gt;3. Widerrufs- und Rückgaberecht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und  Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und zwar  nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des  Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer,  die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die  neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei  Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem  herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und  Widerrufsfolgen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;" dir="ltr"&gt;Das heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom  Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober  2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.&lt;/p&gt;&lt;p dir="ltr"&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Presseerklärung des BMI vom 05.11.2008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-8209229948592027892?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8209229948592027892'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8209229948592027892'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/11/bundeskabinett-strkt-verbraucherschutz.html' title='Bundeskabinett stärkt Verbraucherschutz'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-8549294366890117630</id><published>2008-10-23T09:27:00.000+02:00</published><updated>2008-10-30T09:28:50.719+01:00</updated><title type='text'>DAV fordert Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;" class="Depesche-Flietext"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="font-size: 11pt;"&gt;Der DAV hat durch seinen Strafrechtsausschuss zum  Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts“ Stellung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;  genommen. Aus der Sicht des DAV sind die Reformbestrebungen in Bund und Ländern  dringend notwendig. Sie müssen zu einer Überarbeitung des bisherigen Haftrechts  in der StPO führen, und zwar unabhängig davon, wo die gesetzgeberische  Grenzlinie in der Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesgesetzgeber und den  Landesgesetzgebern nach der Föderalismusreform gesehen wird. Missstände im  Vollzug der Untersuchungshaft, wie z. B. der regelmäßig vollzogene 23-stündige  Zelleneinschluss von Untersuchungsgefangenen, müssen abgestellt werden. Der DAV  hält es für wichtig, dass das Leben in Untersuchungshaft sich von einem in  Freiheit nur insoweit unterscheiden darf, wie der Zweck der Untersuchungshaft  und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt es  unabdingbar erforderlich machen. Bestrebungen, die den leichtfertigen Umgang mit  Freiheitsentziehungen begünstigen, müssen im Vorhinein abgewehrt werden.&lt;/p&gt;&lt;p class="Depesche-Flietext"&gt;&lt;span style="font-family: verdana;"&gt;(Mitteilung des DAV vom 23.10.2008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-8549294366890117630?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8549294366890117630'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8549294366890117630'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/10/dav-fordert-neugestaltung-des.html' title='DAV fordert Neugestaltung des Untersuchungshaftrechts'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-4837964768736521767</id><published>2008-10-15T08:19:00.001+02:00</published><updated>2008-10-16T08:38:23.282+02:00</updated><title type='text'>Künftig höhere Geldstrafen für Spitzenverdiener</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der  Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Danach soll das  Gericht künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20 000 Euro - statt wie bisher  5000 Euro - verhängen können.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Selbstverständlich ändert der Entwurf nichts an der geltenden Rechtslage,  wonach bei besonders schweren Taten eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es  geht also nicht darum, dass sich Täter von einer an sich gebotenen  Freiheitsstrafe 'freikaufen' können. Mit dem Vorschlag stellen wir sicher, dass  es auch in Zukunft kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt.  Nach unserem Tagessatzsystem soll eine Geldstrafe einen Täter mit einem sehr  hohen Einkommen genauso schwer treffen wie einen Normal- oder Geringverdiener.  Übersteigt das tägliche Nettoeinkommen aber die derzeit geltende Obergrenze von  5000 Euro, ist diese sogenannte Belastungsgleichheit nicht mehr gewährleistet.  Zwar kann ein Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von beispielsweise 3  Millionen Euro und damit einem Tageseinkommen von 9000 Euro den derzeitigen  Höchstsatz von 5000 Euro auch nicht aus der Portokasse bezahlen. Die Sanktion  ist für ihn aber nicht vergleichbar spürbar wie für einen durchschnittlich  verdienenden Täter, dessen Tageseinkommen durch die Geldstrafe voll aufgezehrt  wird. Mit der Anhebung der Höchstgrenze auf 20.000 Euro tragen wir der  Einkommensentwicklung in den letzten 30 Jahren Rechnung und stellen sicher, dass  auch Spitzenverdiener angemessen erfasst werden können", erläuterte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem Tagessatzsystem wird die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des  einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den  Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat  maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe  des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen  Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem  Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht.  Die Tagessatzhöhe liegt seit 1975 unverändert bei max. 5000 Euro. Aus der  vorgesehenen Vervierfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich, dass als  höchste mögliche Geldstrafe zukünftig ein Betrag von 7,2 Millionen Euro bei  einer Einzeltat und 14,4 Millionen Euro bei mehreren Taten verhängt werden kann;  die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beispiele:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt; &lt;ol style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Ein Spitzenmanager, der über ein Jahresnettoeinkommen von 6 Millionen Euro  verfügt, hat Steuern in größerem Umfang hinterzogen. Der aufgrund des täglichen  Nettoeinkommens des Täters zu bestimmende Tagessatz würde nach der Neuregelung  auf 16.667 Euro (6 Millionen Euro ./. 360 Tage) festzusetzen sein. Hält das  Gericht aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls eine Geldstrafe  von 300 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt  eine Geldstrafe von 5 Millionen Euro zahlen.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Hinterzieht derselbe Täter bei gleichbleibendem Jahreseinkommen in zwei  aufeinander folgenden Jahren jeweils Steuern in größerem Umfang und legt das  Gericht aufgrund der beiden rechtlich selbstständigen Taten ("Tatmehrheit") die  Gesamtgeldstrafe auf 450 Tagessätze fest, hätte er nach der Neuregelung  insgesamt eine Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro zu zahlen. &lt;/li&gt;&lt;/ol&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich  gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass  die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei  Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall ("Tatmehrheit") wäre  er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden - weniger als fünf  seiner Monatseinkommen.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen,  deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 Euro  liegt, mehr als verachtfacht. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige  Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa  vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen  von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen  erreicht oder überschritten wurde.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Auch wenn Täter mit einem derart hohen Einkommen vor allem im Bereich der  Wirtschaftskriminalität in Betracht kommen, schaffen wir kein Sonderrecht für  Wirtschaftskriminelle. Wir wollen vielmehr alle Straftäter mit Spitzeneinkommen  treffen, also auch beispielsweise den Autofahrer, der durch dichtes Auffahren  und Drängeln andere Verkehrsteilnehmer nötigt", erklärte Zypries.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;(Presseerklärung des BMJ vom 15.10.2008)&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-4837964768736521767?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/4837964768736521767'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/4837964768736521767'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/10/knftig-hhere-geldstrafen-fr.html' title='Künftig höhere Geldstrafen für Spitzenverdiener'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1621813057408438940</id><published>2008-10-15T08:11:00.001+02:00</published><updated>2008-10-16T08:38:48.241+02:00</updated><title type='text'>Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronisch</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Bundeskabinett hat heute eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen  Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes  beschlossen. Bislang konnten Auskünften aus dem Bundeszentralregister nur in  Papierform beantragt werden. Künftig soll die Auskunftserteilung auf ein  elektronisches System der Datenübertragung umgestellt werden.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Durch den Übergang von der schriftlichen auf die automatisierte  Antragstellung schaffen wir die Grundlage dafür, dass Anträge von Bürgerinnen  und Bürgern auf Erteilung eines Führungszeugnisses wesentlich schneller  bearbeitet werden können. Bislang musste die Meldebehörde beim  Bundeszentralregister das Führungszeugnis mit einem Vordruck schriftlich  anfordern. Künftig läuft dieses Verfahren automatisch durch ein gesichertes  System der Datenübertragung ab. Nach wie vor muss der Bürger seinen Antrag auf  Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde stellen. Zwischen  Antragstellung und Versendung des Führungszeugnisses an den Bürger durch das  Zentralregister wird aber in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen. Mit der  geplanten Rechtsänderung vereinfachen wir insgesamt die Verfahrensabläufe bei  Auskünften aus dem Bundeszentralregister und passen sie an die  Informationstechnik des 21. Jahrhunderts an", sagte Bundesjustizministerin  Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs bei Ersuchen um  Auskünfte aus dem Bundeszentralregister können Anfragen von Gerichten,  Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden wie beispielsweise Meldebehörden  künftig rascher und einfacher erledigt werden. Die Umstellung auf das  automatisierte Verfahren verringert den bisherigen personellen und materiellen  Aufwand, baut Bürokratie ab und rationalisiert das Registerverfahren. Die  beschleunigte Datenverarbeitung bei der Erteilung von Führungszeugnissen im  Bundeszentralregister kommt daher vor allem den Bürgerinnen und Bürgern  zugute.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Durch den Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift werden keine neuen Daten  erhoben, sondern lediglich bereits vorhandene Daten statt in Papierform  elektronisch verarbeitet.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Die Verwaltungsvorschrift soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Sie bedarf  der Zustimmung des Bundesrates.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;(Presseerklärung des BMJ vom 15.10.2008)&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1621813057408438940?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1621813057408438940'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1621813057408438940'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/10/ausknfte-aus-dem-bundeszentralregister.html' title='Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronisch'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-7585155499109710451</id><published>2008-09-24T16:57:00.001+02:00</published><updated>2008-09-26T16:58:50.187+02:00</updated><title type='text'>Gleichstellung homosexueller Partnerschaften</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Heute hat das Bundeskabinett die Antworten auf eine Große Anfrage der  Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Stand der rechtlichen Gleichbehandlung  homosexueller Partnerschaften beschlossen. Daraus wird deutlich: Mit dem  Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 begann ein Prozess  der Gleichstellung von Eheleuten und gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer  eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Gesetzgeber ist seither auf diesem  Weg gut vorangeschritten.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Eine Gleichbehandlung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren ist in  unserer modernen Gesellschaft ein Gebot der Toleranz, der gegenseitigen Achtung  und Anerkennung. Ich habe mich stets für eine vollständige rechtliche  Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten eingesetzt und  werde es auch in Zukunft tun. In wichtigen Rechtsgebieten ist bereits eine  weitgehende Gleichstellung erfolgt, insbesondere im Familienrecht. So werden  eingetragene Lebenspartner im Erbrecht, im Namensrecht oder auch im Unterhalts-  und Güterrecht wie Eheleute behandelt. Auch im Vertragsrecht, vor Gericht, bei  der Kranken- und Rentenversicherung, im Ausländerrecht und in vielen anderen  Rechtsgebieten stehen Lebenspartner Eheleuten gleich. Das deutsche Modell der  Lebenspartnerschaft kann sich auch im internationalen Vergleich sehen lassen",  resümierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum  gegeben, der noch nicht ausgeschöpft ist. Im Koalitionsvertrag haben die  Regierungsparteien ausdrücklich festgestellt, dass die Gesellschaft toleranter  geworden ist, auf Minderheiten Rücksicht nimmt und unterschiedliche  Lebensentwürfe akzeptiert, ferner dass unsere Rechtspolitik diese Entwicklung  weiter begleiten und fördern werde. Dennoch werden Eheleute und Lebenspartner im  Steuerrecht weiterhin unterschiedlich behandelt. Diskriminierungen gibt es  außerdem im Beamtenrecht. Auch bei der gemeinsamen Adoption von fremden Kindern  werden Lebenspartner anders behandelt als Eheleute.&lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;"Die angestoßene Entwicklung hin zu einer umfassenden Gleichstellung muss  weitergehen. Die Bundesregierung hat mit ihren Vorschlägen zum  Dienstrechtsneuordnungsgesetz und zu einer Erbschaftssteuerreform Initiativen  eingeleitet, die auf einen weiteren Abbau von rechtlichen Ungleichheiten  abzielen. Das Bundesministerium der Justiz lässt derzeit durch eine  Rechtstatsachenforschung die Möglichkeiten einer gemeinsamen Adoption fremder  Kinder durch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untersuchen. Ich werde mit  meinem Engagement nicht nachlassen, sondern mich auch weiter dafür einsetzen,  dass wir unser Ziel erreichen: Die vollständige Gleichstellung homosexueller  Lebenspartnerschaften", bekräftigte Zypries.&lt;/p&gt;&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 24.09.2008&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-7585155499109710451?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7585155499109710451'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/7585155499109710451'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/09/gleichstellung-homosexueller.html' title='Gleichstellung homosexueller Partnerschaften'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-5370035471665092468</id><published>2008-07-30T15:52:00.000+02:00</published><updated>2008-08-05T15:55:53.931+02:00</updated><title type='text'>Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach  geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung  nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer  diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von  Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung  in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz,  wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem  Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen  setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot  hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf  Schwierigkeiten. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Verbesserungen für die  Verbraucher vor: &lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung  gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro  geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur  zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe  erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf  Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen  Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken,  um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht  verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die  Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu  unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG)  vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung  droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am  Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen,  Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen  können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen  Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird  unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem  Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d  Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für  das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die  Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn  nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des  Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der  Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail  oder per Telefax) erhalten hat. &lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten  Kostenfallen im Internet, wird verbessert: &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px;"&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt  wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im  Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen  Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der  Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der  Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben  diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet  Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die  Grundlage.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die  bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor  Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch  zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das  Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil  Unternehmen auf eigenes Risiko leisten. &lt;/li&gt;&lt;li&gt;Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht  dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter  gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch  wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem  bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu  ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger  gekommen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;span style="font-family: verdana; font-style: italic;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 30.07.2008&lt;/span&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-5370035471665092468?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5370035471665092468'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/5370035471665092468'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/07/bundesregierung-beschliet-gesetzentwurf.html' title='Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-8853773464401029288</id><published>2008-06-25T10:45:00.002+02:00</published><updated>2008-06-25T10:47:01.544+02:00</updated><title type='text'>Bundestag verabschiedet nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach  Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden können. Der Bundestag hat dazu  heute ein Gesetz beschlossen, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin  Brigitte Zypries zurückgeht. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;„Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche  Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt,  obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem  Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur  angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu  schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre  Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch  vor sich haben. Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei  jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum  Erwachsenen darstellt und sie später ein gänzlich straffreies Leben führen. Auch  schwere Verbrechen, die die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer  einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen.  &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Allerdings gibt es - wenn auch nur sehr wenige - junge Täter, die nach einer  verbüßten langen Jugendstrafe wieder schwerste Delikte begehen. Mit  entsprechendem Gefährdungspotential können solche Extremfälle eine  schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb haben wir uns  entschieden, für solche Fälle die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu  ermöglichen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bislang gibt es – anders als im Erwachsenenstrafrecht – keine  Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Das heute  beschlossene Gesetz ändert dies. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das neue Gesetz sieht bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die  Möglichkeit vor, am Ende einer verbüßten Haftstrafe gerichtlich die  nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Möglich ist, dies &lt;/p&gt; &lt;ul style="font-family: verdana;"&gt;&lt;li&gt;bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit  oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder  Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde  und  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung  oder Gefährdung des Opfers verbunden war und  &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei  Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher  Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Beschränkung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei  jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren  Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere  Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei  Ihnen besonders hoch. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche  Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach  Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die  Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine  Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation  und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll  bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst  aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden  können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits  anfänglich erkennbar waren. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die „formalen“  Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Beispielsfälle&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;Beispielfall 1:&lt;/u&gt; &lt;em&gt;Ein 18-Jähriger quält und vergewaltigt eine junge  Bekannte, die er unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt hat. Um die Tat zu  verdecken, tötet er sein Opfer anschließend. Nach Aufdeckung des Geschehens wird  er zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Vollzug zeigt er sich  wiederholt aggressiv gegenüber Mitgefangenen und Anstaltspersonal. Ein  Therapieversuch wird von ihm nach kurzer Zeit abgebrochen; später verweigert er  jede Mitwirkung an Therapiemaßnahmen. Auch nach mehreren Jahren im  Jugendstrafvollzug hält das Gericht eine Aussetzung des Strafrests nicht für  verantwortbar. Nach Vollverbüßung seiner Jugendstrafe steht der inzwischen  29-Jährige zur Entlassung an. Anstaltspsychologin und Anstaltsleitung halten ihn  nach wie vor für hochgefährlich.&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach dem Gesetz kann das Gericht künftig in einem solchen Fall nachträglich  die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn es vor Ende des  Strafvollzugs und nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten aufgrund  einer Gesamtwürdigung davon ausgeht, dass von dem Betroffenen mit hoher  Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten der beschriebenen Art zu erwarten  wären. Das gilt auch, wenn im Beispielsfall zu der Vergewaltigung nicht auch  noch ein Mord hinzugekommen wäre. &lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;Beispielfall 2:&lt;/u&gt; &lt;em&gt;Ein 16-jähriger hat einen siebenjährigen Junge  sadistisch gefoltert, sexuell missbraucht und schließlich getötet. Der Täter hat  8 Jahre Jugendstrafe voll verbüßt und steht kurz vor der Entlassung. Im Vollzug  verhielt sich der Betroffene völlig unauffällig. An einer Therapie nahm er bis  zu deren Abschluss teil. Eine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgte jedoch  nicht, weil der Therapeut und ein Gutachter zu der Ansicht kamen, dass das  konstruktive Vollzugsverhalten nur eine äußerliche Anpassung des hoch  intelligenten jungen Gefangenen darstellte, um seine Freilassung nicht zu  gefährden.&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Bei der Frage, wie nach neuer Rechtslage in einem solchen Fall am Ende der  verbüßten Haft verfahren wird, gibt es grundsätzlich verschiedene Optionen.  Zunächst ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel als eine nachträgliche  Sicherungsverwahrung geeignet ist, künftige Straftaten des Täters zu verhüten.  In Betracht kommen dabei Maßnahmen der Führungsaufsicht einschließlich gezielter  Weisungen und ihrer Überwachung nebst intensiver Nachbetreuung. Das gesetzliche  Instrumentarium der Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber erst im April 2007  verbessert, unter anderem sind seither strafbewehrte Kontaktverbote möglich.  &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Wenn nach Überzeugung des Gerichts solche Maßnahmen nicht genügen, dann wird  nach dem neuen Recht - anders als bisher - in einem solchen Fall nachträgliche  Sicherungsverwahrung möglich sein. Dabei macht das Beispiel im Vergleich zu Fall  1 deutlich, dass das Vollzugsverhalten nur ein Indikator ist. Entscheidend ist  die umfassende Gesamtwürdigung – wenn danach von einer hohen künftigen  Gefährlichkeit auszugehen ist, wird das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen.  &lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;Beispielfall 3:&lt;/u&gt; &lt;em&gt;Im Beispielfall 2 hat der Täter seine Jugendstrafe  nicht voll verbüßt. Da die hohe Gefährlichkeit nicht erkannt worden war, ist der  Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden. Während der Bewährungszeit geschieht  eine neue Tat.&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Hier wird zunächst die Aussetzung zur Bewährung widerrufen und der Vollzug  der ursprünglichen Jugendstrafe fortgesetzt. Außerdem wird eine neue  Jugendstrafe wegen der weiteren Tat verhängt. Vor Ende des Vollzugs der  Jugendstrafe kann dann nach dem neuen Recht über eine nachträgliche Anordnung  der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden werden. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Verhältnis Sicherungsverwahrung / Unterbringung im Maßregelvollzug  (psychiatrisches Krankenhaus)&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt; &lt;blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px; font-family: verdana;"&gt; &lt;p&gt;&lt;u&gt;Beispielfall 4:&lt;/u&gt; &lt;em&gt;Im Beispielfall 1 geht das Gericht davon aus, dass  dem Verbrechen eine psychotische Störung des jungen Täters zugrunde lag. Dieser  wird deshalb wegen Schuldunfähigkeit nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt,  sondern es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus  angeordnet. Nach mehreren Jahren wird festgestellt, dass eine Psychose nicht  oder nicht mehr besteht und die Voraussetzungen für die laufende Unterbringung  im sogenannten Maßregelvollzug nicht mehr vorliegen. Gleichwohl wird von einer  fortbestehenden hohen Gefährlichkeit für andere ausgegangen.&lt;/em&gt;  &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach bisherigem Recht müsste jetzt wegen Erledigung der Maßregel  „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ die Entlassung des  Betroffenen in die Freiheit erfolgen. Das Gesetz eröffnet hier – parallel zu den  Möglichkeiten bei Erwachsenen – in solchen Fällen die nachträgliche Anordnung  der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, bevor der Täter aus dem  psychiatrischen Krankenhaus entlassen wird. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;Zuständiges Gericht / Überprüfungsfrist&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;In Fällen, in  denen später die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach  Jugendstrafrecht in Betracht kommt, wird künftig generell die Jugendkammer  bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs für das Urteil über die  Tat zuständig sein. Außerdem wird bei nachträglicher Sicherungsverwahrung im  Jugendstrafrecht die Fortdauer jedes Jahr erneut überprüft (anders im  allgemeinen Strafrecht, in dem dafür eine Zwei-Jahres-Frist gilt). &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;Bei den Fallbeispielen handelt es sich um  fiktive Fälle. Die meisten in den letzten Jahren bekannt gewordenen  einschlägigen Fälle betrafen Erwachsene und Verurteilungen nach allgemeinem  Strafrecht.&lt;span style="font-style: italic;"&gt; &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-style: italic; font-family: verdana;"&gt;(Pressemitteilung des BMJ vom 20.06.2008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-8853773464401029288?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8853773464401029288'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8853773464401029288'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/06/bundestag-verabschiedet-nachtrgliche.html' title='Bundestag verabschiedet nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-8114948671972524025</id><published>2008-06-25T10:43:00.001+02:00</published><updated>2008-06-25T10:45:19.133+02:00</updated><title type='text'>Besserer Schutz vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen</title><content type='html'>&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;u&gt;&lt;strong&gt;Zu den Änderungen im Einzelnen:&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt; &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;I. Sexueller Missbrauch&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;1. Änderung des Opferalters&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im Bereich des sexuellen  Missbrauchs von Jugendlichen ist bislang die Vornahme sexueller Handlungen gegen  Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage nur strafbar, wenn das Opfer  jünger als sechzehn Jahre ist. Dies ändert das heute beschlossene Gesetz, indem  es das Schutzalter von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses wäre Deutschland nur zu einer  Erhöhung des Opferalters beim sexuellen Missbrauch gegen Entgelt verpflichtet.  Da Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn, die Opfer eines sexuellen  Missbrauchs unter Ausnutzung einer Zwangslage werden, mindestens genauso  schützenswert sind, sieht das Gesetz eine Erhöhung des Schutzalters auch für  diese Fallvariante vor, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;2. Änderung des Täteralters&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Auch auf der Täterseite  enthält das Gesetz Änderungen bei der Altersgrenze. Bislang können sich nur  Personen über achtzehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen  strafbar machen. Wird eine Zwangslage ausgenutzt, kann künftig jeder, der das  Strafmündigkeitsalter von vierzehn Jahren erreicht hat, wegen sexuellen  Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden. Nur für diese Fallvariante sieht  das Gesetz die Herabsetzung des Täteralters von bislang achtzehn auf vierzehn  Jahre vor, da die Ausnutzung der Zwangslage durch einen Jugendlichen nicht  weniger strafwürdig ist als durch einen Erwachsenen. Eine Zwangslage kann  beispielsweise bestehen, wenn das Opfer drogenabhängig oder obdachlos ist oder  keine Lehrstelle findet. Auch Personen unter achtzehn können in der Lage sein,  eine solche Notsituation zu beseitigen. Denn entscheidend für die Überlegenheit  des Täters ist nicht, dass der Täter älter ist als das Opfer, sondern vielmehr  der Umstand, dass der Täter sein - möglicherweise auch älteres - Opfer unter  Druck setzt und es sich daher sexuellen Gegenleistungen nicht ohne Weiteres  entziehen kann. Dem jugendlichen Alter des Täters wird dadurch Rechnung  getragen, dass er nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs gegen Entgelt bleibt es dabei, dass  Jugendliche sich nicht strafbar machen können. Damit wird klargestellt, dass das  Gesetz nicht darauf abzielt, Jugendliche zu kriminalisieren, die sich im Rahmen  ihrer sich entwickelnden Liebesbeziehung Geschenke machen oder einladen. Dies  gilt unabhängig von der Altersgrenze, weil Geschenke im Rahmen einer  Liebesbeziehung keinen Entgeltcharakter haben. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;strong&gt;II. Kinder- und Jugendpornografie&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie werden die Vorgaben des  Rahmenbeschlusses umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig  pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen  von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche)  zum Gegenstand haben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits  geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren  erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen  Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die  Jugendpornografie entsprechend niedriger. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer  Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden.  Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (z. B.  Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die  lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin  straflos. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Der Begriff der Schriften umfasst neben bildlichen Darstellungen auch  Tonträger (z.B. Hörbücher) und pornografische Texte. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln.  Die Rechtsprechung verlangt dafür die „vergröbernde Darstellung des Sexuallebens  unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“. Ein schlichtes  Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine  15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen  weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder „Lovestories“ in  Jugendzeitschriften sind keine Pornographie, so dass entsprechende  Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Selbst wenn es sich um Jugendpornografie handelt, stellt das Gesetz klar,  dass das Herstellen ohne Verbreitungsabsicht und der Besitz solcher Schriften  straflos bleiben, wenn die dargestellte Person eingewilligt hat. Daher werden  auch künftig zwei 17-Jährige, die in gegenseitigem Einverständnis von sich und  für sich pornografische Bilder hergestellt haben, nicht bestraft. Dies gilt auch  dann, wenn der Jugendliche, der Jugendpornografie straflos besessen hat,  inzwischen erwachsen geworden ist. &lt;/p&gt; &lt;p style="font-family: verdana;"&gt;Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll noch im  Sommer in Kraft treten&lt;/p&gt;&lt;p style="font-family: verdana;"&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;(Pressemittelung des BMJ vom 20.06.2008)&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-8114948671972524025?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8114948671972524025'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/8114948671972524025'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/06/besserer-schutz-vor-sexuellem.html' title='Besserer Schutz vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-2130951939381118651.post-1140738293959754055</id><published>2008-06-13T12:07:00.000+02:00</published><updated>2008-06-13T12:08:13.816+02:00</updated><title type='text'>Start!</title><content type='html'>Heute beginnt der Blog zu&lt;br /&gt;www.Diefenbacher.de!&lt;br /&gt;Herzlich willkommen!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/2130951939381118651-1140738293959754055?l=diefenbacher.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1140738293959754055'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/2130951939381118651/posts/default/1140738293959754055'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://diefenbacher.blogspot.com/2008/06/start.html' title='Start!'/><author><name>Matthias Diefenbacher</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry></feed>
